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Vercharterer |
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an Bord am |
zurück im Hafen am |
<> ab ca. 16 Uhr |
<> bis ca. 16 Uhr plus 1 ÜN an Bord |
Charterer: <> <>, |
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Für die Charter der genannten Yacht gelten folgende Charterbedingungen des
in der Charterrechnung genannten Vercharterers:
1. Pecumedia GmbH, Abt. Yachtchartervermittlung Charterpartner.com, Trautenwolfstr.5, 80802 München, nachfolgend Charterpartner genannt, tritt
als Agentur im Namen und Auftrag für den genannten Vercharterer auf
.
2. Es werden ausschließlich Geschäfte im fremden Namen und auf fremde
Rechnung getätigt. Ansprüche aus den Verträgen sind zwischen
den Vertragspartnern direkt zu regeln.
3. Der Preis schließt ein: Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtungen
zum vereinbarten Termin, Versicherung, Betreuung im Stützpunkt
3.a. In manchen Ländern muß aus formalrechtlichen Gründen
vor Charterantritt eine Originalausfertigung des Chartervertrages unterzeichnet
werden.
Der vorliegende Chartervertrag ist nach Buchungsbestätigung
durch den Vercharterer rechtlich bindend, bis dieser durch den Originalchartervertrag
vor Ort ersetzt wird.
Es gelten immer die Charterbedingungen in der Originalsprache des Vercharterers,
auch, wenn von diesem Übersetzungen in english oder deutsch bereitgestellt
werden.
4. Nicht im Preis enthalten sind:
An- und Abreise, Extraausrüstungen (Bettwäsche,
sonstige Zusatzausstattungen), sowie Dienstleistungen (Endreinigung), sofern
nicht ausdrücklich als beinhaltet erwähnt. Ebenfalls gesondert fallen
im Einzelfall lokale Permitkosten (Transitlog), Ein- und Ausklarierungsgebühren,
Reiserücktrittskostenversicherungen, eventuelle Visa-Kosten an. Der
Verbrauch von Diesel und Gas ist ebenfalls nicht enthalten, und obliegt
dem Charterer.
5. Bei Ausfall der gebuchten Yacht kann der Vercharterer innerhalb von 48 Stunden
Ersatz beschaffen. Die Zurverfügungstellung einer gleichwertigen Yacht
auch eines anderen als des gebuchten Typs ist zulässig. Der Charterer wird
eine Ersatzyacht mindestens dann akzeptieren, wenn diese die gleiche Anzahl
lizensierter Kojen hat, wie die gebuchte Yacht, und entsprechend nutzbar ist.
Der Charterer kann bei einer Schlechterstellung (z.B: gleiche Kojenzahl, aber
kleinere Yacht) Erstattung der Differenzkosten zum gebuchten Schiff verlangen.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
6. Es ist eine Kaution entsprechend der aktuellen Angebotspreisliste bei Schiffsübernahme
in bar, fällig. Wichtig: Ohne Kautionshinterlegung kann das Schiff nicht übergeben
werden!
7. Die Yacht wird nach Inventarliste seetüchtig und in einwandfreiem Zustand
sauber übergeben. Gleiches wird bei der Rückübergabe erwartet.
Erfolgt diese Rückgabe ordnungsgemäß, wird die Kaution erstattet.
Wiederherstellung und Reinigung der Yacht sowie Auffüllen der Verbrauchsstoffe
(Diesel, Außenborder- Benzin,Gas,Wasser) geht zu Lasten des Charterers.
8. Bei Rücktritt gelten folgende Stornogebühren:
- bis 12 Wochen vor Charterbeginn 50% des vereinbarten Preises
- ab 11 Wochen vor Charterbeginn 100% des vereinbarten Preises
Die Stornogebühren fallen nicht an, wenn die Yacht anderweitig verchartert
werden kann, jedoch gehen eventuelle Einnahmeausfälle oder sonstige Kosten
zu Lasten des Charterers.
Vertragsübernahme durch einen vom ursprünglichen Charterer gestellten
qualifizierten Ersatzcharterer ist möglich. Die Umbuchungskosten betragen
20% des Charterpreises oder die tatsächlich nachgewiesenen Kosten.
9. Der Charterer muß im Besitz der erforderlichen Führerscheine
sein. Bei Fehlen des Führer- scheines muß der Charterer einen sach-
und revierkundigen Skipper an Bord nehmen.
10. Die Charteryacht darf nur für private Urlaubszwecke genutzt werden.
Jegliche gewerbliche Nutzung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen
Genehmigung des Eigners. Untervercharterung ist untersagt. Die Teilnahme
an
Regatten oder sonstigen sportlichen Veranstaltungen ist nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Eigners zulässig! Der Charterer haftet
für
alle zivil- und strafrechtlichen Folgen aus der Nutzung der Yacht während
der Vertragszeit.
11. Die für die Ausstellung der Permitpapiere notwendigen Unterlagen sind
möglichst mit Abschluß des Chartervertrages, spätestens jedoch
6 Wochen vor Charterbeginn beim Vercharterer einzureichen. Kommt es wegen
verspäteter
Vorlage der Transitlog-Daten (Crewliste mit Namen, Geb-Datum, Geb.Ort, Paßnummer)
zu einer verzögerten Ausreichung des lokalen Permits, haftet hierfür
der Charterer.
12. Das Verlassen der Staatsgewässer des Ausgangshafens ist nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Eigners oder örtlichen Vercharterers/Stützpunktleiters
zulässig.
13. Der Charterer muß bis zum vertraglich vereinbarten Rückgabetermin
und der dort benannten Uhrzeit zum vereinbarten Hafen zurückkehren. Ist
dies nicht möglich, haftet der Charterer für alle daraus resultierenden
Kosten und Schäden. Der Chartervertrag verlängert sich in diesem
Fall um jeweils die angefangene Woche. Dem Charterer ist der Nachweis gestattet,
daß der Schaden überhaupt nicht entstanden, oder wesentlich geringer
ist.
14. Bei einer Havarie oder einem technischen Schaden oder Ausfall ist der
Charterer verpflichtet, sofort den Service-Stützpunkt, die Vercharterungsfirma,
die Agentur und/oder den Eigner zu informieren. Bei einem erkennbaren oder
auch nur angenommenen
schweren
Schaden muß das Schiff sofort in den Stützpunkt zurückkehren
bzw. im nächstgelegenen Hafen abwarten, bis ein Vertragspartner des Vercharterers
den Schaden begutachten und nötigenfalls beheben kann.
15. Es gelten nur schriftliche Vereinbarungen, mündliche Vereinbarungen
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung
dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so ist die ungültige
Regelung durch eine solche gültige zu ersetzen, die dem gewollten Sinn
und Zweck der ungültigen Bestimmung in zulässiger Weise entspricht.
Der Vertrag an sich bleibt davon unberührt.