| Allgemeine Charterbedingungen dieses Vercharterers | |||||||||||||||
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Charterbedingungen < Präambel: 1. Pecumedia GmbH, Abt. Yachtchartervermittlung Charterpartner 2. Es werden ausschließlich Geschäfte im fremden Namen und auf fremde Rechnung getätigt. Ansprüche aus den Verträgen sind zwischen den Vertragspartnern direkt zu regeln. 3. Es gelten nur schriftliche Vereinbarungen, mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so ist die ungültige Regelung durch eine solche gültige zu ersetzen, die dem gewollten Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung in zulässiger Weise entspricht. Der Vertrag an sich bleibt davon unberührt. Gebucht wird:
Für die Charter der genannten Yacht gelten folgende Charterbedingungen des Vercharterers: 1.) Vercharterer Die Firma SUN CHARTER Ursel Rosendahl, Am Gries 17 c, 82515 Wolfratshausen, ist Generalagentur für Deutschland für SUN CHARTER Hellas, Marina Gouvia, Korfu/ Griechenland und schließt für den Vercharterer handelnd den Chartervertrag zu folgenden Bedingungen: 2. Charterzeit Der Charterer mietet die Segelyacht entsprechend Seite1 dieses Vertrages (Rechnung). 3. Chartergebiet Als Chartergebiet gelten folgende Segelreviere als vereinbart. Das jeweilige Revier darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Vercharterers überschritten werden: Starthafen Korfu/Griechenland: Ionische Inseln 4. Kaution Die Kaution i.H.v.2000 € ist in bar oder mit Kreditkarte bei der Übergabe der Yacht am Stützpunkt zu hinterlegen. Die Kaution reduziert sich auf € 300, wenn eine Kautionsabgeltung vereinbart ist. 5. Schiffsführung Der Charterer bzw. der von ihm benannte Schiffsführer laut Crewliste versichert, daß er die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen hat, um die Yacht in offene Gewässer zu führen und die erforderlichen Segelscheine besitzt, die er im original bei Übernahme der Yacht vorweist. Im Schadensfall werden diese Angaben gegebenenfalls von der Versicherung überprüft. Ein benannter Schiffsführer hat diesem Vertrag durch Unterzeichnung beizutreten. 6. Versicherungen Das Schiff ist vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von € 2000 für jedes Schadensereignis und haftpflichtversichert für Personen- und Sachschäden bis zu € 2.000.000,--. Die Selbstbeteiligung hat der Charterer zu tragen. Die Versicherung deckt nicht Personenschäden durch Unfälle an Bord, Schäden an mitgeführten Gegenständen, sowie vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführte Schäden. 7. Besondere Verpflichtungen des Charterers Der Charterer hat spätestens 4 Wochen vor Charterbeginn alle mitfahrenden Personen (Crew) zu benennen. Die Crewmitglieder gelten als Erfüllungsgehilfen. Der Charterer hat das Schiff und die Ausrüstung verantwortungsbewußt nach den Regeln ordentlicher Seemannschaft zu handhaben, insbesondere - die gesetzlichen Bestimmungen der Aufenthalts- und Durchfahrtsländer zu beachten (Hafenhandbuch) und vorschriftsmäßig ein- und auszuklarieren, - das Logbuch ordnungsgemäß zu führen und an Bord zu belassen, - die turnusgemäß anfallenden Kontroll- und Wartungsmaßnahmen vorzunehmen, - Nachtfahrten nur mit besonderer Umsicht vorzunehmen. Es ist untersagt: - entgeltliche Personen- oder Warentransporte durchzuführen, - die Yacht Dritten zu überlassen, - undeklarierte zollpflichtige Waren oder gefährliche Güter an Bord zu führen, - mehr Personen, als zulässig an Bord zu nehmen, - an Wett- oder Regattafahrten teilzunehmen (sofern nicht vorher genehmigt), - andere Fahrzeuge zu schleppen, wenn kein Seenotfall oder andere Rettungsmöglichkeiten bestehen. Treten während der Charterzeit Schäden auf, veranlaßt der Charterer die unverzügliche sachgerechte Schadensbehebung bis zur Höhe von € 200. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Bei größeren Schäden sowie bei Havarien, Verlust, Manövrier-Unfähigkeit, Beschlagnahmung oder Behinderung des Schiffes sowie möglichen Verspätungen ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer hat alles zu unternehmen, was Schaden und Folgeschäden(wie Ausfall usw.) mindert sowie in Absprache mit dem Vercharterer Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen und in Vorlage zu treten. Bei Schäden fertigt der Charterer eine Niederschrift und sorgt für Gegenbestätigung (durch Hafenkapitän, Arzt, Havariekommissar usw.). Läßt sich ein Schaden nicht vor Ort beheben, ist der Charterer verpflichtet nach Abstimmung mit dem Vercharterer vorzeitig zurückzukehren, wenn dies zumutbar ist. Auslagen werden vom Vercharterer gegen Quittungsvorlage erstattet und Ausfallzeiten, in denen der Charterer die Yacht nicht mehr (auch nur teilweise) nutzen kann, zurückerstattet, es sei denn, er hätte den Schaden selbst zu vertreten hat. 8.Leistungsstörungen: Tritt der Charterer vom Vertrag zurück, fallen folgende Stornokosten bezogen auf die Chartergebühr an: bis 10 Wochen vor Charterbeginn 10% bis 8 Wochen vor Charterbeginn 25% bis 6 Wochen vor Charterbeginn 40% bis 4 Wochen vor Charterbeginn 65% bis 2 Wochen vor Charterbeginn 80% ab 2 Wochen vor Charterbeginn 100% Diese Stornokosten gelten auch für einen Skipper, den der Charterer geordert hat. Kann der Vercharterer das Schiff oder ein zumutbares Ersatzschiff nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, kann der Charterer Minderung der Chartergebühren für die Ausfallzeit verlangen oder vom Chartervertrag zurücktreten.Der Charterer kann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn Teile der Ausrüstung des Schiffes bei der vorhergehenden Charter ausgefallen und nicht mehr rechtzeitig ersetzt werden konnten, sofern das Schiff dadurch in seiner Seetüchtigkeit nicht beeinträchtigt ist. Minderungsansprüche des Charterers bleiben unbenommen.Wenn der Vercharterer die Leistungsstörung nicht zu vertreten hat, bestehen in diesen Fällen im Hinblick auf die Freistellung des Charterers für Folgeschäden nach Ziff. 12 keine weiteren Schadens-ersatzansprüche. Der Charterer verwirkt Schadensersatzansprüche, deren Gründe bzw. Ursachen er nicht bei Rückgabe des Schiffes dem Stützpunktbeauftragten gegen schriftliche Bestätigung gemeldet hat. 9. Übernahme des Schiffes: Das Schiff wird dem Charterer mit vollen Dieseltanks, Ersatz- und Benzingemischkanistern und Gasflaschen übergeben. Der Schiffszustand und die Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses vom Charterer bei Übernahme genau überprüft und durch Unterschrift bestätigt. 10. Rückgabe des Schiffes: Bei Charterende hat der Charterer die Yacht besenrein und vollgetankt zurückzugeben. Verbrauchte Treibstoffe oder Gas, die nicht wieder aufgefüllt sind, hat der Charterer zu ersetzen. Der Charterer trägt die Kosten der Endreinigung, die der Stützpunkt vornimmt. Verbrauch und Aufwand können pauschal ermittelt werden.Der Vercharterer und der Charterer überprüfen gemeinsam den Schiffszustand und die Vollständigkeit der Ausrüstung. Beschädigungen des Schiffes und verlorene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Ausrüstungsgegenstände sind bei Rückkunft sofort anzuzeigen.Die hinterlegte Kaution wird bei Schadensfreiheit ohne Abzüge zurück- gegeben. Bei Verlusten oder Schäden wird die Kaution je nach Schadens-umfang ganz oder teilweise einbehalten, sofern eine sofortige Abrech-nung nicht möglich ist. Die einbehaltene Kaution wird abgerechnet, sobald die Schadenshöhe ermittelt ist.Die Haftung des Charterers für nicht angezeigte Verluste oder Schäden, bleibt auch nach Rückgabe der Kaution bestehen. 11. Verlängerung, Verspätung und Rückführung: Das Schiff muß zur vorgeschriebenen Zeit zurückgegeben werden. Die Charterzeit kann ohne Einwilligung des Vercharterers nicht verlängert werden. Witterungseinflüsse berühren die Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe nicht. Der Charterer muß die Yacht deshalb in den letzten 24 Stunden vor Charterende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen halten. Bei Verspätungen ist für die überzogene Zeit das doppelte Charterentgelt als Vertragsstrafe zu zahlen.Sollte der Törn an einem anderen Ort als dem Rückgabehafen beendet werden müssen, so ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer hat für das Schiff zu sorgen oder durch qualifizierte Personen sorgen zu lassen bis der Vercharterer das Schiff übernehmen kann. Die Charter endet erst mit dieser Übernahme. 12. Haftung des Vercharterers und des Charterers: Beide Vertragsteile haften nur für zu vertretendes Verschulden. Der Charterer haftet im übrigen nur in Höhe des Selbstbehalts nach Ziff. 6, also nicht für Folgeschäden und dergleichen, sofern er nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder die Versicherung die Deckung aus Gründen ablehnt, die er zu vertreten hat. 13. Haftung des Vercharterers und des Charterers: Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen (Mietrecht nach BGB). Gerichtsstand ist München. Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder rechtsunwirksam, wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Bitte alle Seiten unterzeichnen und zusammen mit der Rechnung (= Seite 1) an untenstehende Faxnummer faxen - Danke! |