| Allgemeine Charterbedingungen dieses Vercharterers | |||||||||||||||||
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Charterbedingungen < Präambel: 1. Pecumedia 2. Es werden 3. Es gelten Gebucht wird:
Für die Charter der genannten Yacht gelten folgende Charterbedingungen des Vercharterers: §1 Der Vertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Parteien und die Leistung der Anzahlung in der vereinbarten Höhe von der Chartersumme zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen rechtskräftig. §2 Alle Zahlungen treffen termingerecht bei dem Vercharterer < §3 Für den Fall, dass die Restzahlung nicht 14 Tage vor Charterantritt auf dem Bankkonto der < §4 Die Yacht ist Haftpflicht - und Kaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von Minimum € 1.000,--, die als Kaution vor Antritt der Charter am Stützpunkt in bar oder Kreditkarte zu hinterlegen ist, und die im Schadensfreiheitsfall ohne Abzug bei der Rückkehr zum Stützpunkt zurückerstattet wird. Eine Kautionsversicherung ( bei Flottillencharter ohne Schiffsführerlizenz von der Versicherung vorgeschrieben) kann am Stützpunkt abgeschlossen werden. Die Versicherungsbedingungen werden Bestandteil dieses Vertrages und können auf Wunsch im vollen Wortlaut ausgefolgt werden. §5 Der ordnungsgemäße Zustand der Yacht und die Vollständigkeit der übernommenen Ausrüstung sind vom Charterer zu überprüfen und zu bestätigen. Kann die gecharterte Yacht nicht zur Verfügung gestellt werden, so hat des Vercharterer das Recht, eine andere, gleichwertige oder bessere Ersatzyacht zu stellen. Ist dies binnen 48 Stunden nach Beginn der vertraglichen Charterdauer nicht möglich, so kann der Charterer vom Vertrag zurücktreten und erhält die geleisteten Zahlungen rückerstattet. Weitergehende Schadenersatzansprüche, insbesondere zusätzliche Reise-, Verpflegungs-, Beherbergungskosten, entgangene Urlaubsfreuden, Schmerzensgeld und dergleichen sind ausdrücklich ausgeschlossen. §6 Tritt der Charterer unter den lt. §5 angegebenen Umständen nicht vom Vertrag zurück, hat er Anspruch auf Erstattung des Kostenanteils der nicht genutzten Charter. Kleine Schäden, die vor Antritt der Charter nicht mehr behoben werden können, oder das Fehlen einzelner Ausstattungsgegenstände, oder einzelne Mängel, die die Nutzung und Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Minderung oder Rücktritt. Alle Mängel sind schriftlich festzuhalten und vom Basisleiter zu bestätigen. Eine Geltendmachung von späteren Ansprüchen, die nicht gerügt wurden, ist ausgeschlossen. §7 Der Schiffsführer bestätigt, ausreichende seemännische und navigatorische Kenntnisse zu haben, um die Yacht nach den Grundsätzen guter Seemannschaft führen zu können. Er verpflichtet sich damit insbesondere, die Yacht nicht weiterzuvermieten oder die Führung, außer unter zwingenden Umständen, weiterzugeben, die Yacht verantwortungsbewusst zu führen und zu behandeln, nicht mehr Personen an Bord zu nehmen, als in der Crewliste angegeben, Mannschaft und Yacht in Häfen ordnungsgemäß an- und abzumelden, ein Logbuch zu führen und die darüber hinausgehenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. §8 Bei Verstößen haftet der Charterer bzw. Schiffsführer gegenüber Behörden und Vercharterer für alle etwaigen Folgen und entbindet den Vercharterer von jeder Verantwortung. §9 Bei Schäden, die mit Bordmittel zu beheben sind oder andere Ereignisse während der Charter, ist der Schriftführer um Schadensbegrenzung angehalten bzw. kleine Reparaturen bis zu einer Höhe von € 150,-- gegen Kostenrechnung zu verauslagen. §10 Größere Schäden, sind dem Vercharterer unverzüglich anzuzeigen. Vor Reparatur ist die Zustimmung des Vercharterers einzuholen. Ausgetauschte Teile sind aufzuheben, bei Personenschäden, Kollision oder sonstiger schwerer Beschädigung, ist ein Protokoll anzufertigen und dies in geeigneter Form beurkunden zu lassen (Polizei, Hafenbehörden, Arzt, Zeugen etc.). §11 Eine Verlängerung der Charter ohne vorherige Einwilligung des Vercharterers ist nicht möglich. Die Rückgabe der Yacht gilt erst mit der Übernahme durch den Stützpunkt als erfolgt. Für jeden über den Charterzeitraum hinausgehenden, angebrochenen Tag ist dem Vercharterer eine Nutzungsentschädigung in Höhe des doppelten täglichen Charterpreises zu bezahlen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben davon unbeschadet. §12 Der Charterer ist nicht berechtigt, die Yacht in einem anderen als dem vereinbarten Rückkehrhafen (im Normalfall der Stützpunkt) zu verlassen. Ist er dazu, aus welchen Gründen immer, gezwungen, so ist er verpflichtet, den Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen und für eine ausreichend qualifizierte Bewachung so lange Sorge zu tragen, bis die Yacht vom Vercharterer übernommen wird. In diesem Fall ist der Charterer verpflichtet, sämtliche aus dem Rücktransport entstehende Kosten zu tragen. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind davon nicht betroffen. Für jeden Überziehungstag ist eine Entschädigung in der Höhe des doppelten täglichen Charterpreises vereinbart. §13 Spätestens, zum im Chartervertrag spezifizierten Rückgabetermin, hat der Charterer die aufgeklarte, vorgereinigte, Fäkalientank geleerte und aufgetankte Yacht dem Vercharterer zurückzugeben. Eine Liste der Schäden und Beanstandungen ist dem Basisleiter beim "check out" zu übergeben. Eventuelle Beanstandungen sind schriftlich vom Basisleiter festzuhalten und von diesem zu unterzeichnen. Eventuelle Regressansprüche sind schriftlich an den Vercharterer binnen 14 Tagen nach dem Ende der Charter zu richten und sind höchstens auf die im Vertrag angeführte Chartersumme beschränkt. §14 Mündliche Absprachen und Zusagen sind nur wirksam, wenn diese vom Vercharterer schriftlich bestätigt wurden. Gerichtsstand ist Türkei. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragspunkte bleibt die Rechtsgültigkeit der anderen Vertragspunkte und des gesamten Vertrages unberührt. Bei offensichtlichen Kalkulationsirrtümern im Chartervertrag hat der Charterer das Recht, den Preis entsprechend der gültigen Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtsgültigkeit des Vertrages berührt wird. §15 Der Charterer haftet dem Vercharterer für die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben, insbesondere in Bezug auf die seemännischen Kenntnisse und die im Vertrag genannten Verpflichtungen. Der Charterer stellt den Vercharterer von allen Handlungen und Unterlassungen Dritter von allen Folgen frei. §16 Der Vercharterer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen nur bis zur Höhe der vertraglichen Chartersumme. §17 Tritt nach Übergabe der Yacht während der Charterzeit ein Schaden ein, der die Weiterfahrt unmöglich macht, so hat der Charterer keinerlei Ansprüche gegen den Vercharterer, insbesondere im Falle höhere Gewalt, Wetterbedingt, Dritter oder Verschulden durch den Charterer. §18 Der Charterer bestätigt durch seine Unterschrift, dass er die erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die gecharterte Yacht unter Segeln und Maschine zu führen und eine gültige Schiffsführerlizenz hat, (ausgenommen Flottillenteilnehmer) die ihn berechtigt das Seegebiet zu befahren. §19 Der Unterzeichnende erklärt mit seiner Unterschrift ausdrücklich die vorgenannten Bedingungen gelesen und verstanden zu haben und diese als unwiderrufliche Vertragsbedingung angenommen zu haben. §20 Das Führen des Schiffes im alkoholisiertem Zustand ist gesetzlich untersagt und gefährdet den Versicherungsschutz. §21 Der Schiffsführer verpflichtet sich, die Yacht nicht vor offener Küste unbemannt liegen zu lassen. Der Versicherungsschutz ist nur gewährleistet, wenn eine Wache an Bord bleibt. §22 < und Abrechnung mit dem Schiffseigner ab. |