Allgemeine Charterbedingungen dieses Vercharterers
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen /CHARTERVERTRAG





Zwischen <> <> <>

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im folgenden kurz „Charterer“ genannt, und der Eignerfirma:

Platten d.o.o. Croatia Sailing ,Marina Funtana b.b., HR-52440 Porec



Der Charterer mietet

die Yacht vom Typ: <>



mit Charterbeginn am <> ab 17.00 Uhr,

im Hafen von <>

und Charterende am <> + 1 Übernachtung und von Bord um 09.00
Uhr im Hafen von <>



Die Mietdauer beinhaltet die Übergabe- und Rückgabezeiten

(Eincheck Samstag von 17.00 –20.00 Uhr, Sonntag ab 08.00 Uhr)



2.Der Charterpreis schließt ein:

Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtungen - den damit verbundenen natürlichen
Verschleiß der Yacht, die Versicherungsprämien für die Yacht
- die Permitgebühren - die Endreinigung.



Der Charterer hinterlegt die Kaution in Höhe von € 1.000 .- am
Tag und Ort der Übernahme in bar oder per Kreditkarte ( Mastercard/VISA).

Für den Spinaker ist eine zusätzliche Kaution von € 250.-
zu hinterlegen.



Der Charterer verbürgt sich, die Summe gemäß obengenannten
Bedingungen zu zahlen und den Betrag der Kaution spätestens bei Übernahme
der Yacht am Stützpunkt zu hinterlegen. Der Vercharterer ist berechtigt,
bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Charterpresises vom Vertrag zurückzutreten.



Der Charterer bzw. der von ihm benannte Schiffsführer bestätigt
mit Unterzeichnung des Chartervertrages, dass er im Besitz des für die
Yacht vorgeschriebenen Führerscheins ist und die notwendigen Kenntnisse
und Erfahrungen zur Führung der Yacht besitzt. Der Charterer benennt
hiermit - soweit nicht mit Charterer identisch - einen Schiffsführer.



4. Die Chartergebühr bleibt im Besitz des Vercharterers,
egal,ob die Yacht während der Mietdauer benutzt wurde oder nicht
und was die Gründe dieser Vakanz sind, soweit diese nicht
vom Vercharterer zu vertreten sind.


5. Falls aufgrund einer plötzlich erfolgten
Havarie während der vorhergehenden Vermietung oder irgendeiner unabsichtlichen
Verhinderung der Vercharterer die obengenannte Yacht nicht spätestens
48 Stunden nach dem vereinbarten Termin zur Verfügung stellen kann,
hat dieser das Recht, dem Charterer ein ähnliches Schiff mit der gleichen
Kojenzahl zu übergeben oder ihm die Chartergebühr zurückzuzahlen,
ohne dass der Charterer Schadenersatz fordern kann; die nicht genutzte Zeit
wird anteilmässig vergütet . Falls Teile der Ausrüstung
während einer vorangegangenenCharter beschädigt oder verloren wurden,
ohne dass vor Antritt der neuen Charter entsprechend Ersatz besorgt werden
konnte, kann der Charterer nicht vom Vertrag zurücktretenoder Minderung
geltend machen, es sei denn, der Verlusführt zu Seeuntüchtigkeit
der Yacht.


6. Der Vercharterer verpflichtet sich, eine Versicherung
für dieYacht abzuschliessen, die dem Charterer, unter Abzug der Selbstbeteiligung
(z. Z. Höhe der Kaution), gesetzliche Haftpflicht, verursachte Havarien
am Schiff - ausgenommen der Motor fällt ins Wasser - Diebstahl und Einbruch
gewährleistet. Persönliche Effekten sind nicht versichert. Die
Versicherung haftet nicht für Unfallschäden, die auf dem Schiff
reisende Personen erleiden.


7. Der Vercharterer übergibt die Yacht see-
und funktionstüchtig, sauber, mit vollem Dieseltank und einer gefüllten
Gasflasche. Das Einchecken wird anhand einer Inventarliste durchgeführt.
Schiffszustand und Vollständigkeit der Ausrüstung und des Inventars
werden vom Charterer bei der Übernahme geprüft und bestätigt.


8. Der Charterer verpflichtet sich, nur soviele Personen
an Bord zu nehmen, wie für die Yacht zugelassen sind. Er verpflichtet
sich, die Yacht nur zur Sportschifffahrt im Rahmen der gültigen Schifffahrts-
und Zollgesetzte zu benützen, unter Ausschluss jeglicher Art von Handel,
Berufsfischerei, Vermietung, Transport, Wettfahrten (o. ä.). Bei Verstoss
gegen diese Vorschriften ist der Charterer allein verantwortlich gegenüber
See- und Zollämtern, Prozessen,Strafverfolgungen, Geldstrafen sowie
durch ihn hevorgerufene Beschlagnahmen, dies gilt auch im Falle einer seinerseits
unbewussten Schuld.Untervermietung und Verleih sind nicht gestattet.


9. Chartergebiet ist die kroatische Adria.Für
Yachten ab 35 Fuss ist die Durchfahrt (Brücke)Ugljan-Pasman (kroat.
Prolaz Zdrelac) nicht erlaubt.


10.Der Charterer hat die zwingende Pflicht, die ihm übergebenen
Logbuchblätter gewissenhaft zu führen und bei Nutzungsende abzugeben.
(Auf Wunsch werden Kopien erstellt.) Die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche,
insbesondere von Minderungs- und Schadenersatzansprüchen sind ausgeschlossen,
wenn der Charterer/Skipper kein Logbuch geführt haben oder die Logbuchführung
mangelhaft ist.


11.Brennstoffe, Treibstoffe und Gebühren in anderen
Häfengehen zu Lasten des Charterers.Der Charterer achtet auch auf die
während des Törns üblichen Kontrollen am Motor (Ölstand,
Kühlwasser).


12.Der Charterer hat innerhalb der für seine Rückkehr
vorgesehenen Frist in den Ausgangshafen zurückzukehren und dem Beauftragten
des Eigners seine Anwesenheit mitzuteilen.


13.Der Charterer muss die Yacht und ihre Ausrüstung
mit vollem Dieseltank, in gutem Zustand und funktionsfähig zurückgeben.
Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige
Ausrüstungsgegenstände sind unaufgefordert bei Rückkunft anzuzeigen.
Der Charterer weist ausdrücklich auf alle während des Törns
eingetretenen, ihm bekannten Schäden hin.Nach Ausladen der persönlichen
Gegenstände wird dieYacht durch den Vercharterer ausgecheckt.Wenn der
Zustand bei der Rückgabe zufriedenstellend ist,wird die Kaution zurückgegeben.


14. Wenn Beschädigung oder Verlust von Schiff oder
Ausrüstung festgestellt werden, hat der Charterer Reparatur oder Ersatz
zu bezahlen. In den durch die Versicherung gedeckten Fällen geschieht
die Rückzahlung unter Abzug der festgesetzten Selbstbeteiligung sowie
aller durch den Schaden bedingten Nebenkosten (Telefon-, Reise- und Transportkosten
u. ä.).Bei nicht rechtzeitige Rückgabe der Yacht hat der Vercharterer
Recht auf Schadenersatz (Nutzungsausfall etc.).Die Rückgabe gilt erst
als erfolgt, wenn die Yacht im vereinbarten Rückgabehafen ordnungsgemäss
übergeben und durchgecheckt ist.


15. Falls ein kleiner Schaden die Weiterfahrt der Yacht
nicht behindert, muss der Charterer mindestens 24 Stunden vor Charterende
zurückkehren, um die Behebung des Schadenzu ermöglichen, damit
die Nutzniessung für den nachfolgenden Charterer nicht verzögert
wird (Nutzungsausfall s. 14).


16. Bei normalen Verschleissschäden bis 50 Euro ist
der Charterer berechtigt, Reparaturen in eigener Initiative durchführen
zu lassen. Bei darüber hinausgehenden Reparaturenhat der Charterer beim
Vercharterer unter der ihm bei der Übergabe des Bootes angegebenen Telefonnummer
um Ratund Genehmigung anzufragen (Eigenreparaturen durch Nichtfachleute sind
unzulässig). Quittungen sowie ausgetauschte Teile sind aufzubewahren.


17. Im Falle von schwerer Havarie (Zusammenstoss, Brand
etc und Diebstahl muss der Charterer ein Protokoll durch einen amtlichen
Sachverständigen (event. Hafenmeister o. ähnliche) anfertigen lassen
und zwingend den Vercharterer oder seinen Mitarbeiter schnellstens unter
der ihm bei Übergabe des Bootes angegebenen Telefonnummer benachrichtigenund
seine Weisung verlangen. Bei Diebstahl der Yacht oder eines Ausrüstungsgegenstandes
hat der Charterer Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Falls der Charterer
diese Formalitäten nicht erfüllt, kann er zum Ersatz des gesamten
Schadens herangezogen werden. Vorstehendes gilt auch bei Beschlagnahme (unbedingt
Kopie der Anzeige vorlegen).


18. Nutzungsausfall aufgrund sich plötzlich ereignender
Schäden während der Mietdauer berechtigt nicht zu einem
Anspruch auf Rückzahlung des ganzen oder teilweisen Mietpreises.


19. Eventuelle Reklamationen des Charterers sind bis spätestens
14 Tage nach Charterende dem Vercharterer oder der Agentur als dessen Vertreter
schriftlich anzuzeigen und können nur dann bearbeitet werden, wenn der
betreffende Tatbestand vom Charterer am Liegeplatz des Schiffes dem dortigen
Beauftragten mitgeteilt und durch diesen schriftlich bestätigt wurde.


20. Charterer unter 18 Jahren benötigen die schriftliche
Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten und die Annahme der Vertragsbedingungen
durch diese.


21. Erfüllungsort dieses Vertrages und Gerichtsstand
ist Augsburg.


22. Der Vertrag ist gültig, wenn uns ein Vertragsexemplar
oder die schriftliche Anmeldung vorliegen.


23. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig
sein, so gelten die übrigen Bestimmungen dennoch. Mündliche

Abmachungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.