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    Die Mietdauer beinhaltet die Übergabe- und Rückgabezeiten
  (Eincheck Samstag von 17.00 –20.00 Uhr, Sonntag ab 08.00 Uhr)
   
   2.Der Charterpreis schließt ein:
   Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtungen - den damit verbundenen natürlichen
  Verschleiß der Yacht, die Versicherungsprämien für die Yacht
  - die Permitgebühren - die Endreinigung.
  
  Der Charterer hinterlegt die Kaution in Höhe von € 1.000 .- am
  Tag und Ort der Übernahme in bar oder per Kreditkarte ( Mastercard/VISA). 
  Für den Spinaker ist eine zusätzliche Kaution von € 250.-
  zu hinterlegen.
  
  Der Charterer verbürgt sich, die Summe gemäß obengenannten
  Bedingungen zu zahlen und den Betrag der Kaution spätestens bei Übernahme
  der Yacht am Stützpunkt zu hinterlegen. Der Vercharterer ist berechtigt,
  bei nicht rechtzeitiger Bezahlung des Charterpresises vom Vertrag zurückzutreten. 
  
  Der Charterer bzw. der von ihm benannte Schiffsführer bestätigt
  mit Unterzeichnung des Chartervertrages, dass er im Besitz des für die
  Yacht vorgeschriebenen Führerscheins ist und die notwendigen Kenntnisse
  und Erfahrungen zur Führung der Yacht besitzt. Der Charterer benennt
  hiermit - soweit nicht mit Charterer identisch - einen Schiffsführer.
  
  4. Die Chartergebühr bleibt im Besitz des Vercharterers,
  egal,ob die Yacht während der Mietdauer benutzt wurde oder nicht
  und was die Gründe dieser Vakanz sind, soweit diese nicht
  vom Vercharterer zu vertreten sind.
   5. Falls aufgrund einer plötzlich erfolgten
    Havarie während der vorhergehenden Vermietung oder irgendeiner unabsichtlichen
    Verhinderung der Vercharterer die obengenannte Yacht nicht spätestens
    48 Stunden nach dem vereinbarten Termin zur Verfügung stellen kann,
    hat dieser das Recht, dem Charterer ein ähnliches Schiff mit der gleichen
    Kojenzahl zu übergeben oder ihm die Chartergebühr zurückzuzahlen,
    ohne dass der Charterer Schadenersatz fordern kann; die nicht genutzte Zeit
    wird anteilmässig vergütet . Falls Teile der Ausrüstung
    während einer vorangegangenenCharter beschädigt oder verloren wurden,
    ohne dass vor Antritt der neuen Charter entsprechend Ersatz besorgt werden
    konnte, kann der Charterer nicht vom Vertrag zurücktretenoder Minderung
    geltend machen, es sei denn, der Verlusführt zu Seeuntüchtigkeit
  der Yacht.
   6. Der Vercharterer verpflichtet sich, eine Versicherung
    für dieYacht abzuschliessen, die dem Charterer, unter Abzug der Selbstbeteiligung
    (z. Z. Höhe der Kaution), gesetzliche Haftpflicht, verursachte Havarien
    am Schiff - ausgenommen der Motor fällt ins Wasser - Diebstahl und Einbruch
    gewährleistet. Persönliche Effekten sind nicht versichert. Die
    Versicherung haftet nicht für Unfallschäden, die auf dem Schiff
  reisende Personen erleiden.
   7. Der Vercharterer übergibt die Yacht see-
    und funktionstüchtig, sauber, mit vollem Dieseltank und einer gefüllten
    Gasflasche. Das Einchecken wird anhand einer Inventarliste durchgeführt.
    Schiffszustand und Vollständigkeit der Ausrüstung und des Inventars
  werden vom Charterer bei der Übernahme geprüft und bestätigt.
   8. Der Charterer verpflichtet sich, nur soviele Personen
    an Bord zu nehmen, wie für die Yacht zugelassen sind. Er verpflichtet
    sich, die Yacht nur zur Sportschifffahrt im Rahmen der gültigen Schifffahrts-
    und Zollgesetzte zu benützen, unter Ausschluss jeglicher Art von Handel,
    Berufsfischerei, Vermietung, Transport, Wettfahrten (o. ä.). Bei Verstoss
    gegen diese Vorschriften ist der Charterer allein verantwortlich gegenüber
    See- und Zollämtern, Prozessen,Strafverfolgungen, Geldstrafen sowie
    durch ihn hevorgerufene Beschlagnahmen, dies gilt auch im Falle einer seinerseits
  unbewussten Schuld.Untervermietung und Verleih sind nicht gestattet.
   9. Chartergebiet ist die kroatische Adria.Für
    Yachten ab 35 Fuss ist die Durchfahrt (Brücke)Ugljan-Pasman (kroat.
  Prolaz Zdrelac) nicht erlaubt.
   10.Der Charterer hat die zwingende Pflicht, die ihm übergebenen
    Logbuchblätter gewissenhaft zu führen und bei Nutzungsende abzugeben.
    (Auf Wunsch werden Kopien erstellt.) Die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche,
    insbesondere von Minderungs- und Schadenersatzansprüchen sind ausgeschlossen,
    wenn der Charterer/Skipper kein Logbuch geführt haben oder die Logbuchführung
  mangelhaft ist.
   11.Brennstoffe, Treibstoffe und Gebühren in anderen
    Häfengehen zu Lasten des Charterers.Der Charterer achtet auch auf die
    während des Törns üblichen Kontrollen am Motor (Ölstand,
  Kühlwasser).
   12.Der Charterer hat innerhalb der für seine Rückkehr
    vorgesehenen Frist in den Ausgangshafen zurückzukehren und dem Beauftragten
  des Eigners seine Anwesenheit mitzuteilen.
   13.Der Charterer muss die Yacht und ihre Ausrüstung
    mit vollem Dieseltank, in gutem Zustand und funktionsfähig zurückgeben.
    Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige
    Ausrüstungsgegenstände sind unaufgefordert bei Rückkunft anzuzeigen.
    Der Charterer weist ausdrücklich auf alle während des Törns
    eingetretenen, ihm bekannten Schäden hin.Nach Ausladen der persönlichen
    Gegenstände wird dieYacht durch den Vercharterer ausgecheckt.Wenn der
  Zustand bei der Rückgabe zufriedenstellend ist,wird die Kaution zurückgegeben.
   14. Wenn Beschädigung oder Verlust von Schiff oder
    Ausrüstung festgestellt werden, hat der Charterer Reparatur oder Ersatz
    zu bezahlen. In den durch die Versicherung gedeckten Fällen geschieht
    die Rückzahlung unter Abzug der festgesetzten Selbstbeteiligung sowie
    aller durch den Schaden bedingten Nebenkosten (Telefon-, Reise- und Transportkosten
    u. ä.).Bei nicht rechtzeitige Rückgabe der Yacht hat der Vercharterer
    Recht auf Schadenersatz (Nutzungsausfall etc.).Die Rückgabe gilt erst
    als erfolgt, wenn die Yacht im vereinbarten Rückgabehafen ordnungsgemäss
übergeben und durchgecheckt ist.
   15. Falls ein kleiner Schaden die Weiterfahrt der Yacht
    nicht behindert, muss der Charterer mindestens 24 Stunden vor Charterende
    zurückkehren, um die Behebung des Schadenzu ermöglichen, damit
    die Nutzniessung für den nachfolgenden Charterer nicht verzögert
  wird (Nutzungsausfall s. 14).
   16. Bei normalen Verschleissschäden bis 50 Euro ist
    der Charterer berechtigt, Reparaturen in eigener Initiative durchführen
    zu lassen. Bei darüber hinausgehenden Reparaturenhat der Charterer beim
    Vercharterer unter der ihm bei der Übergabe des Bootes angegebenen Telefonnummer
    um Ratund Genehmigung anzufragen (Eigenreparaturen durch Nichtfachleute sind
  unzulässig). Quittungen sowie ausgetauschte Teile sind aufzubewahren.
   17. Im Falle von schwerer Havarie (Zusammenstoss, Brand
    etc und Diebstahl muss der Charterer ein Protokoll durch einen amtlichen
    Sachverständigen (event. Hafenmeister o. ähnliche) anfertigen lassen
    und zwingend den Vercharterer oder seinen Mitarbeiter schnellstens unter
    der ihm bei Übergabe des Bootes angegebenen Telefonnummer benachrichtigenund
    seine Weisung verlangen. Bei Diebstahl der Yacht oder eines Ausrüstungsgegenstandes
    hat der Charterer Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Falls der Charterer
    diese Formalitäten nicht erfüllt, kann er zum Ersatz des gesamten
    Schadens herangezogen werden. Vorstehendes gilt auch bei Beschlagnahme (unbedingt
  Kopie der Anzeige vorlegen).
   18. Nutzungsausfall aufgrund sich plötzlich ereignender
    Schäden während der Mietdauer berechtigt nicht zu einem
  Anspruch auf Rückzahlung des ganzen oder teilweisen Mietpreises.
   19. Eventuelle Reklamationen des Charterers sind bis spätestens
    14 Tage nach Charterende dem Vercharterer oder der Agentur als dessen Vertreter
    schriftlich anzuzeigen und können nur dann bearbeitet werden, wenn der
    betreffende Tatbestand vom Charterer am Liegeplatz des Schiffes dem dortigen
  Beauftragten mitgeteilt und durch diesen schriftlich bestätigt wurde.
   20. Charterer unter 18 Jahren benötigen die schriftliche
    Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten und die Annahme der Vertragsbedingungen
  durch diese.
   21. Erfüllungsort dieses Vertrages und Gerichtsstand
  ist Augsburg.
   22. Der Vertrag ist gültig, wenn uns ein Vertragsexemplar
  oder die schriftliche Anmeldung vorliegen.
   23. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig
    sein, so gelten die übrigen Bestimmungen dennoch. Mündliche
    Abmachungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.