Allgemeine Charterbedingungen dieses Vercharterers
 
Der Charterer bestätigt Online die Kenntnisnahme und durch eine Charterzahlung ebenfalls die Akzeptanz der nachfolgenden Charterbedingungen.

Der Vercharterer wird vor Ort beim Boarding den Originalvertrag nochmal mit den gleichen Bedingungen zur Originalunterschrift vorlegen, da dieser an Bord der gecharterten Yacht sein muss.



Vertragsbedingungen
der Charterfirma <>


1. Vertragspartner


Vertragspartner sind der umseitig genannte Vercharterer
bzw. Veranstalter und der Charterer. Vercharterer
(Veranstalter) ist der Eigner der vom Charterer gecharterten
Yacht oder dessen Bevollmächtigter.

Die Agentu r ist
Vermittler dieses Vertrages.


2. Anerkennung des Vertrages


a) Die Agentur ist berechtigt, diesen Vertrag im Namen
des Vercharterers abzuschließen und zu unterfertigen.


b) Der Charterer erklärt, daß er den Vertrag gelesen, die
darin verwendeten nautischen Fachausdrücke sowie ihre
Bedeutung verstanden oder erklärt bekommen hat und mit
den, auf die Besonderheiten des Yachtcharters und
Yachtsportes abgestimmten Vertragsbedingungen
einverstanden ist.


3. Charterpreis


Der Charterpreis umfaßt die Nutzung der Yacht und ihrer
Einrichtungen. Im Charterpreis enthalten sind anfallende

Steuern/Mwst des vercharters. Sollte zwischen Buchung und tatsächlichem Charterdatum im Land des Vercharterers eine Veränderung der Steuern/Mwst erfolgen, verändert sich der Charterpreis ebenfalls um den gleichen Prozentsatz und muss bei Erhöhung vom Charterer und bei Reduzierung vom Vercharterer noch vor der Charter ausgeglichen werden. Extras u. Nebenkosten sind wie umseitig
angeführt gesondert berechnet und bleiben bei einer
etwaigen Refundierung von Charterkosten unberücksichtigt.

Im Preis nicht enthalten sind Hafen- und andere Gebühren
sowie Treibstoff, Gas, Wasser und alle Aufwendungen, die
zum ordnungsgemäßen Betrieb und zur Instandhaltung der
Yacht während der Charterdauer notwendig sind.

Offensichtliche Fehler bei der Berechnung des
Charterpreises oder bei anderen Vertragsangaben
berechtigen nicht zum Vertragsrücktritt sondern können
entsprechend der gültigen Preisliste und den gültigen
Geschäftsbedingungen des Vercharterers korrigiert werden.

Abweichungen der Ausstattung der Yacht von übersandten
Ausrüstungs- oder Inventarverzeichnissen berechtigen den
Charterer nicht zu Preisabzügen, wenn alle für die Sicherheit
und Fahrtüchtigkeit der Yacht wesentlichen
Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind.


4. Anreise


Die Anreise zum Charterantritt ist nicht Bestandteil dieses
Vertrages.

Verzögert sich der Charterantritt in folge
verspäteter Ankunft des Charterers oder eines
Crewmitgliedes, besteht kein Anspruch auf
Kostenrückerstattung.

Der Charterer und seine Crew sind
sich bewußt, daß sie ein Gerät zur Ausübung des Segeloder
Motorbootsportes mieten und keine Reise im Sinne der
Gesetze und Bestimmungen für das Reisebürogewerbe
buchen.


5. Kündigung durch den Charterer

a) Die Zeitspanne, für welche dieser Vertrag abgeschlossen
wurde, kann nur mit Zustimmung des
Vercharterers und nach Maßgabe der Möglichkeiten
geändert werden.


b) Bei Stornierung durch den Charterer bis zu 6 Wochen
vor Charterbeginn entspricht die Stornogebühr der Höhe der
bis dahin zu leistenden Zahlungen, danach dem vollen
Charterpreis. Wir empfehlen den Abschluß einer
Stornoversicherung.


c) Sollte eine Weitervercharterung nach Storno für den
gesamten oder nur einen Teil des vereinbarten
Charterzeitraumes möglich sein, werden 10 % des Preises,
zu dem die Weitervercharterung gelingt, als Unkostenbeitrag
einebhalten. Der Rest wird dem Charterer rückerstattet.


d) Ausfälle oder ungenaue Anzeigen von Meßgeräten
oder anderen Ausrüstungsgegenständen berechtigen dann
nicht zu einem Nichtantritt oder Abbruch des Charters bzw.
zu finanziellen Forderungen, wenn eine korrekte Navigation
unter Anwendung klassischer Navigationsmethoden möglich
und die Sicherheit von Schiff und Mannschaft nicht
gefährdet ist.


6. Übergabe und Übernahme der Yacht

a) Der Vercharterer verpflichtet sich, den Charterer oder
den von diesem bestimmten Schiffsführer bei Übergabe der
Yacht unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen
Funktionen und des Vorhandenseins aller
Ausrüstungsgegenstände an Hand einer Check- oder
Inventarliste ausführlich in die Yacht einzuweisen. Die
Kontrolle der Yacht kann durch einen Probeschlag ergänzt
werden. Durch Unterschrift dieser Liste bestätigt der
Charterer/Schiffsführer, die Yacht in gutem, seetüchtigem
Zustand, sauber, vollgetankt (Treibstoff, Wasser) und vorschriftsmäßig
ausgerüstet übernommen zu haben.
Festgestellte Mängel, Schäden oder fehlende
Ausrüstungsgegenstände müssen schriftlich festgehalten
werden.


b) Der Charterer kann die Übernahme der Yacht
verweigern, wenn deren Sicherheitsausrüstung und
Sicherheitsstandard nicht den nationalen Vorschriften
entsprechen oder Rumpf, Deck bzw. die Rumpf-
/Deckverbindung, Rigg, Segel oder Ruderanlage so stark
beschädigt sind, daß die Sicherheit von Schiff und Crew
nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall entspricht die
weitere Vorgangsweise dem Punkt 6a.


c) Der Vercharterer kann die Übergabe der Yacht verweigern,
wenn die Chartergebühr nich vollständig bezahlt,
die Kaution nicht hinterlegt oder durch eine Versicherung
ersetzt ist, notwendige Dokumente (Lizenz etc.) fehlen oder
wenn sich bei der Übernahme mit Einweisung in die Yacht
bzw. bei einer Probefahrt herausstellt, daß der Schiffsführer
nicht die erforderlichen Kenntnisse zur sicheren Führung der
Yacht hat.

d) Im letztgenannten Fall kann der Charter mit einem,
dem Charterer auf seine Kosten beigestellten Skipper
angetreten werden.
spätestens nach einem Viertel (1/4) der vereinbarten
Charterzeit nicht zur Verfügung stellen, hat der Charterer
das Recht, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall erhält er
Weitergehende Ansprüche des Charterers bestehen nicht.



7. Verspätete Übergabe

a) Kann der Vercharterer die Yacht oder einen geeigneten
Ersatz (darunter ist eine in Größe und Ausstattung der ursprünglich
gecharterten Yacht ähnliche Type zu verstehen) bis
vom Vercharterer die geleisteten Zahlungen rückerstattet.

b)
Steht bereits vor Charterbeginn fest, daß die Yacht bzw. ein
geeigneter Ersatz zum vertraglich vereinbarten Termin nicht zur
Verfügung stehen wird, verpflichtet sich die Agentur, den
Charterer darüber zu informieren, sobald sie davon Kenntnis hat.
In diesem Fall können beide Seiten bereits vor Charterbeginn
vom Vertrag zurücktreten. Die bis dahin geleisteten Zahlungen
des Charterers werden diesem vom Vercharterer rückerstattet.
Weitere Ersatzleistungen sind ausgeschlossen.


8. Versicherung und Selbstbehalt


a) Die Versicherungsprämie ist im Charterpreis enthalten oder
als Extrakosten gesondert ausgewiesen.


b) Die Versicherung deckt keine Unfälle mitgeführter Personen
sowie Verluste oder Beschädigungen von deren persönlichen
Gegenständen. Wir empfehlen den Abschluß entsprechender
Zusatzversicherungen.


c) Vorraussetzung für eine Leistung der Ver sicherung im
Schadensfall ist, daß der Schaden nicht vorsätzlich oder durch
grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist und die
Leistungspflicht aufgrund der Versicherungsbedingungen gegeben
ist. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß bei grober
Fahrlässigkeit oder einer vorsätzlichen Handlung die Haftung des
Charterers nicht mit der Höhe der hinterlegten Kaution bzw. des
Versicherungs-Selbstbehaltes begrenzt ist sondern er zur
Deckung des gesamten Schadens inkl. Forderungen Dritter und
sonstiger Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Schaden
herangezogen werden kann.


9. Benützung der Yacht, Verpflichtungen, Schäden

a) Der Charterer / Schiffsführer erklärt, die Yacht unter
Berücksichtigung guter Seemannschaft sowie unter Beachtung
der gesetzlichen Bestimmungen und Verodnungen aller besuchten
Länder zu benützen.


b) Der Charterer bzw. der von ihm benannte Schiffsführer
verpflichtet sich weiters


+ nur die maximal zulässige Anzahl von Personen mitzuführen
und jede Änderung der Crew dem Vercharterer und den zuständigen
Behörden zu melden,


+ die Yacht weder geschäftlich noch für Transporte bzw. zur
Personenbeförderung oder zum professionellen Fischfang zu
benützen,


+ ohne ausdrückliche Zustimmung des Vercharterers nicht an
Wettfahrten teilzunehmen oder die Yacht weiterzuverchartern,


+ außer in Notfällen die Yacht nicht zum Schleppen anderer
Fahrzeuge zu verwenden oder sich schleppen oder bergen zu
lassen und für den Fall, daß Schlepp- oder Bergehilfe
angenommen werden muß, mit dem Kapitän des anderen
Schiffes eine Vereinbarung über die Schleppkosten bzw.
den Bergelohn zu treffen, bevor die Hilfe angenommen wird,


+ das Logbuch einschließlich Aufzeichnungen über
Wetterberichte und die aktuelle Wettersituation sorgfältig zu
führen,


+ auf einer Segelyacht nur eine dem Rigg und den
Windverhältnissen angepaßte Segelfläche zu führen, den
Motor bei Lage nicht laufen zu lassen und nur so lange unter
Maschine zu fahren, wie das nötig ist,


+ mit einer Motoryacht aus einem geschützten Hafen nur
auszulaufen, wenn Wetterbericht und Seegang es zulassen und
mit einer Segelyacht einen geschützten Hafen nicht bei
angesagten Windstärken ab 7 Bft. zu verlassen.


+ Der Charterer / Schiffsführer verpflichtet sich außerdem, den
Vercharterer hinsichtlich aller durch ihn verursachten und von der
Versicherung nicht gedeckten Ansprüche Dritter in
Zusammenhang mit der Benützung der Yacht schad- und
klaglos zu halten, auch wenn diese Ansprüche die Höhe der
hinterlegten Kaution überschreiten.


c) Bei Schäden an der Yacht durch normale Materialabnützung
ist der Charterer / Schiffsführer berechtigt, die Reparatur oder den
Ersatz zu veranlassen, wenn der Betrag den Wert von EUR 100,--
nicht überschreitet. Diese Ausgabe wird bei der Rückkehr nach
Vorlage der Rechnung zurückbezahlt, wenn die Schäden nicht
auf einen Fehler oder eine Fahrlässigkeit des Charterers
Schiffsführers oder seiner Crew zurückzuführen sind.
Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren.

Liegezeiten infolge
notwendiger Reparaturen während des Charters berechtigen den
Charterer zu keinen Schadenersatzforderungen, wenn sie 1/4 (ein
Viertel) der gesamten Charterzeit nicht überschreiten.

Darüber
hinaus gebührt dem Charterer ein Ersatz der anteiligen
Charterkosten. Weitergehende Ersatzansprüche bestehen nicht.


d) Bei größeren Schäden sowie bei Havarien, möglicher
Verspätung, Verlust oder Manövrierunfähigkeit der Yacht ist der
Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Charterer
Schiffsführer hat alles zu unternehmen, was der Minderung des
Schadens und der Folgeschäden (Charterausfall usw.) dienlich ist
sowie in Absprache mit dem Vercharterer erforderliche
Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen
und bei der Bezahlung in Vorlage zu treten. Der Charterer
/ Schiffsführer hat außerdem ein Schadensprotokoll anzufertigen
und - wenn mit An-sprüchen Dritter gerechnet werden muß - von
den zu-ständigen Behörden bestätigen zu lassen. Der Charterer /
Schiffsführer kann zur Bezahlung aller Kosten herangezogen
werden, die sich aus einer Nichterfüllung der vorerwähnten
Formalität ergeben. Der Charterer / Schiffsführer haftet auch in
vollem Umfang für alle direkten und Folgekosten wie
Geschäftsausfall etc., die sich aus einer Beschlagnahme der
Yacht aus seinem Verschulden oder dem eines Crewmitgliedes
ergeben.


e) Besteht Anlaß zur Vermutung einer Beschädigung der Yacht
im Unterwasserbereich, ist der nächste Hafen anzulaufen und die
Untersuchung durch einen Taucher, Kranen oder Aufslippen auf
Kosten des Charterers zu veranlassen.


f) Der Diebstahl der Yacht oder von Teilen ihrer Aus rüstung
ist auf der nächsten Polizeistation anzuzeigen.


g) Die Mitnahme von Tieren ist nur mit Zustimmung des
Vercharterers erlaubt.


10. Rückgabe der Yacht

a) Der Charterer muß zu dem in diesem Vertrag
festgelegten Zeitpunkt in den vereinbarten Hafen zurückkehren
oder mit dem Vercharterer schriftlich eine Abänderung
vereinbaren.
Bei der Zeitplanung müssen auch Schlechtwetterperioden oder
andere widrige Umstände berücksichtigt werden. Kann der
Charterer die Yacht nicht selbst zurückbringen, muß er den
Vercharterer benachrichtigen und die Yacht durch eine von diesem
benannte Person auf eigene Kosten und Risken zurückstellen
lassen. Bis zur Übernahme durch diese ist der
Charterer verpflichtet, eine ausreichend qualifizierte Person auf
dem Schiff zu lassen. Er haftet für alle Kosten und
Forderungen, die aus einer Verletzung dieser
Beaufsichtigungspflicht resultieren. Der Chartervertrag ist erst
nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Yacht beendet.

b) Jeder Verspätungstag zieht eine Entschädigungszahlung
in der Höhe des doppelten Tagestarifes der Chartergebühr
nach sich. Berechnungsbasis ist die zum Zeitpunkt der
Verspätung gültige Preisliste des Vercharterers. (Eventuelle
Preisvorteile durch günstigere Preise oder besondere
Konditionen (z.B. Frühbucher- oder
Wiederholungsbucherrabatte), welche der Charterer bei
Vertragsabschluß erhalten hat, bleiben bei der Berechnung der
Entschädigungszahlung unberücksichtigt
'

c) Der Charterer muß die Yacht dem Vercharterer
spätestens zu dem mit diesem vereinbarten Termin zurückgeben.
Bis zu diesem Zeitpunkt muß die gesamte Crew
inkl. Gepäck die Yacht verlassen haben. Die Zeit für die
Reinigung und Rückgabe inkl. Kontrolle durch den Vercharterer
oder seinen Bevollmächtigten ist Be standteil der im Vertrag
festgesetzten Mietdauer.


d) Bei der Rückgabe der Yacht sind verlorene
Ausrüstungsgegenstände und alle Schäden anzugeben und zu
bezahlen. Dazu wird die hinterlegte Kaution herangezogen.
Außerdem ist der Vercharterer über Grundberührungen und
fesgestellte Mängel zu informieren.


e) Wird die Yacht und ihre Ausrüstung in gutem Zu stand,
gereinigt, komplett und vollgetankt übergeben, wird dem
Charterer die hinterlegte Kaution rückerstattet. Über die ordnungsgemäße
Rückgabe wird ebenfalls ein Protokoll verfaßt
(Checkliste), das durch Unterzeichnung durch Charterer und
Vercharterer bzw. dessen Bevollmächtigten verbindlich ist.


f) Ist die Yacht bei Rückgabe nicht inn en und aussen gereinigt,
ist der Vercharterer berechtigt, die Reinigung auf
Kosten des Charterers ausführen zu lassen. Ist die Endreinigung
im Charterpreis enthalten bedeutet das ebenfalls,
daß der Charterer die Yacht "besenrein", aufgeräumt und mit
sauberem Geschirr zu übergeben hat. Ist das nicht der Fall,
kann der Vercharterer zusätzliche Reinigungskosten
berechnen.


g) Sind Reparaturen erforderlich, muß der Charterer nach
Abstimmung mit dem Vercharterer so vorzeitig zurückkehren,
daß die Reparatur vor Beginn des Folgecharters durchgeführt
werden kann. Sind die Schäden vom Vercharterer zu vertreten,
werden die Chartergebühren für die Ausfallzeit rückerstattet.
Weitergehende Ersatzansprüche (z.B. Übernachtungskosten
etc.) des Charterers sind ausgeschlossen. (Siehe dazu auch
Punkt 8). Sind die Schäden vom Charterer zu vertreten, entfällt
der Ersatz der Ausfallzeit.


h) Ist die Beschädigung oder der Verlust ein
Versicherungsfall, wird die Rückgabe der Kaution oder eines
Teiles davon bis zur Ersatzleistung durch die Versicherung aufgeschoben.
Die Kautionsrückerstattung erfolgt nach Abzug des
Selbstbehaltes und Hinzurechnung aller durch den
Schadensfall verursachten und versicherungsmäßig nicht
gedeckten Kosten.
Die hinterlegte Kaution kann auch dann später zurückgegeben
werden, wenn die Höhe von Reparaturleistungen oder sonst
aus der Kaution abzudeckender Kosten zum Zeitpunkt der
Rückgabe der Yacht nicht genau ermittelt werden können.


i) Schadenersatzansprüche des Charterers an den
Vercharterer müssen unmittelbar bei Rückgabe der Yacht
schriftlich geltend gemacht und begründet werden. Spätere
Forderungen können nicht anerkannt werden.


11. Vorbehalte des Vercharterers


Der Vercharterer behält sich das Recht vor, den
Schiffahrtsbereich entsprechend der Schiffskategorie oder bei
unsicheren bzw. ungewöhnlichen Navigationsbedingungen zu
begrenzen oder ein Nachtfahrverbot auszusprechen. Die
Verantwortung für die Folgen einer Mißachtung dieser
Einschränkungen trägt allein der Charterer / Schiffsführer.


12. Ausländische Verträge

Ist außer diesem Vertrag auch die Unterschrift eines ausländischen
Vertrages erforderlich, gelten im Zweifelsfall die
Bestimmungen des ausländischen Vertrages.


13. Haftung und Gerichtsstand


Alle Streitfälle zwischen Charterer und Vercharterer sind direkt
zwischen diesen zu regeln. Zuständig sind eventuell
vorhandene Schlichtungsstellen und Gerichte am Sitz des
Vercharterers.


14. Haftung der Agentur


Die Agentur ist Vermittler des Vertrages zwischen Charterer
und Veranstalter und haftet ausschließlich im Rahmen der
Aufgaben und Verantwortung eines Vermittlers.


15. Sind einzelne Teile dieses Vertrages nichtig oder unwirksam,
bleiben die davon unberührten Vertragsteile gültig.
Die Berichtigung von Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehlern
bleibt vorbehalten.
Nebenabreden, mündliche Zusagen oder Änderungen müssen
schriftlich bestätigt werden.