Der Charterer bestätigt Online die Kenntnisnahme und durch eine Charterzahlung ebenfalls die Akzeptanz der nachfolgenden Charterbedingungen.
  Der Vercharterer wird vor Ort beim Boarding den Originalvertrag nochmal mit den gleichen Bedingungen zur Originalunterschrift vorlegen, da dieser an Bord der gecharterten Yacht sein muss.
 
 
 
 Vertragsbedingungen   der Charterfirma <> 
 1. Vertragspartner   
    Vertragspartner sind der umseitig genannte Vercharterer   bzw. Veranstalter und der Charterer. Vercharterer   (Veranstalter) ist der Eigner der vom Charterer gecharterten   Yacht oder dessen Bevollmächtigter. 
    Die Agentu r ist   Vermittler dieses Vertrages.   
 2. Anerkennung des Vertrages   
    a) Die Agentur ist berechtigt, diesen Vertrag im Namen   des Vercharterers abzuschließen und zu unterfertigen.   
    b) Der Charterer erklärt, daß er den Vertrag gelesen, die   darin verwendeten nautischen Fachausdrücke sowie ihre   Bedeutung verstanden oder erklärt bekommen hat und mit   den, auf die Besonderheiten des Yachtcharters und   Yachtsportes abgestimmten Vertragsbedingungen   einverstanden ist.   
 3. Charterpreis   
    Der Charterpreis umfaßt die Nutzung der Yacht und ihrer   Einrichtungen. Im Charterpreis enthalten sind anfallende      Steuern/Mwst des vercharters. Sollte zwischen Buchung und tatsächlichem Charterdatum im Land des Vercharterers eine Veränderung der Steuern/Mwst erfolgen, verändert sich der Charterpreis ebenfalls um den gleichen Prozentsatz und muss bei Erhöhung vom Charterer und bei Reduzierung vom Vercharterer noch vor der Charter ausgeglichen werden. Extras u. Nebenkosten sind wie umseitig   angeführt gesondert berechnet und bleiben bei einer   etwaigen Refundierung von Charterkosten unberücksichtigt.
    Im Preis nicht enthalten sind Hafen- und andere Gebühren   sowie Treibstoff, Gas, Wasser und alle Aufwendungen, die   zum ordnungsgemäßen Betrieb und zur Instandhaltung der   Yacht während der Charterdauer notwendig sind.
    Offensichtliche Fehler bei der Berechnung des   Charterpreises oder bei anderen Vertragsangaben   berechtigen nicht zum Vertragsrücktritt sondern können   entsprechend der gültigen Preisliste und den gültigen   Geschäftsbedingungen des Vercharterers korrigiert werden.
    Abweichungen der Ausstattung der Yacht von übersandten   Ausrüstungs- oder Inventarverzeichnissen berechtigen den   Charterer nicht zu Preisabzügen, wenn alle für die Sicherheit   und Fahrtüchtigkeit der Yacht wesentlichen   Ausrüstungsgegenstände vorhanden sind. 
 4. Anreise   
    Die Anreise zum Charterantritt ist nicht Bestandteil dieses   Vertrages. 
    Verzögert sich der Charterantritt in folge   verspäteter Ankunft des Charterers oder eines   Crewmitgliedes, besteht kein Anspruch auf   Kostenrückerstattung. 
    Der Charterer und seine Crew sind   sich bewußt, daß sie ein Gerät zur Ausübung des Segeloder   Motorbootsportes mieten und keine Reise im Sinne der   Gesetze und Bestimmungen für das Reisebürogewerbe buchen.  
 5. Kündigung durch den Charterer 
    a) Die Zeitspanne, für welche dieser Vertrag abgeschlossen   wurde, kann nur mit Zustimmung des   Vercharterers und nach Maßgabe der Möglichkeiten   geändert werden.   
    b) Bei Stornierung durch den Charterer bis zu 6 Wochen   vor Charterbeginn entspricht die Stornogebühr der Höhe der   bis dahin zu leistenden Zahlungen, danach dem vollen   Charterpreis. Wir empfehlen den Abschluß einer   Stornoversicherung.   
    c) Sollte eine Weitervercharterung nach Storno für den   gesamten oder nur einen Teil des vereinbarten   Charterzeitraumes möglich sein, werden 10 % des Preises,   zu dem die Weitervercharterung gelingt, als Unkostenbeitrag   einebhalten. Der Rest wird dem Charterer rückerstattet.   
    d) Ausfälle oder ungenaue Anzeigen von Meßgeräten   oder anderen Ausrüstungsgegenständen berechtigen dann   nicht zu einem Nichtantritt oder Abbruch des Charters bzw.   zu finanziellen Forderungen, wenn eine korrekte Navigation   unter Anwendung klassischer Navigationsmethoden möglich   und die Sicherheit von Schiff und Mannschaft nicht   gefährdet ist.   
 6. Übergabe und Übernahme der Yacht 
    a) Der Vercharterer verpflichtet sich, den Charterer oder   den von diesem bestimmten Schiffsführer bei Übergabe der   Yacht unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen   Funktionen und des Vorhandenseins aller   Ausrüstungsgegenstände an Hand einer Check- oder   Inventarliste ausführlich in die Yacht einzuweisen. Die   Kontrolle der Yacht kann durch einen Probeschlag ergänzt   werden. Durch Unterschrift dieser Liste bestätigt der   Charterer/Schiffsführer, die Yacht in gutem, seetüchtigem   Zustand, sauber, vollgetankt (Treibstoff, Wasser) und vorschriftsmäßig   ausgerüstet übernommen zu haben.   Festgestellte Mängel, Schäden oder fehlende   Ausrüstungsgegenstände müssen schriftlich festgehalten   werden.   
    b) Der Charterer kann die Übernahme der Yacht   verweigern, wenn deren Sicherheitsausrüstung und   Sicherheitsstandard nicht den nationalen Vorschriften   entsprechen oder Rumpf, Deck bzw. die Rumpf-   /Deckverbindung, Rigg, Segel oder Ruderanlage so stark   beschädigt sind, daß die Sicherheit von Schiff und Crew   nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall entspricht die   weitere Vorgangsweise dem Punkt 6a.   
    c) Der Vercharterer kann die Übergabe der Yacht verweigern,   wenn die Chartergebühr nich vollständig bezahlt,   die Kaution nicht hinterlegt oder durch eine Versicherung   ersetzt ist, notwendige Dokumente (Lizenz etc.) fehlen oder   wenn sich bei der Übernahme mit Einweisung in die Yacht   bzw. bei einer Probefahrt herausstellt, daß der Schiffsführer   nicht die erforderlichen Kenntnisse zur sicheren Führung der   Yacht hat.
    d) Im letztgenannten Fall kann der Charter mit einem,   dem Charterer auf seine Kosten beigestellten Skipper   angetreten werden.   spätestens nach einem Viertel (1/4) der vereinbarten   Charterzeit nicht zur Verfügung stellen, hat der Charterer   das Recht, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall erhält er   Weitergehende Ansprüche des Charterers bestehen nicht.   
     
  7. Verspätete Übergabe 
    a) Kann der Vercharterer die Yacht oder einen geeigneten   Ersatz (darunter ist eine in Größe und Ausstattung der ursprünglich   gecharterten Yacht ähnliche Type zu verstehen) bis   vom Vercharterer die geleisteten Zahlungen rückerstattet. 
    b)   Steht bereits vor Charterbeginn fest, daß die Yacht bzw. ein   geeigneter Ersatz zum vertraglich vereinbarten Termin nicht zur   Verfügung stehen wird, verpflichtet sich die Agentur, den   Charterer darüber zu informieren, sobald sie davon Kenntnis hat.   In diesem Fall können beide Seiten bereits vor Charterbeginn   vom Vertrag zurücktreten. Die bis dahin geleisteten Zahlungen   des Charterers werden diesem vom Vercharterer rückerstattet.   Weitere Ersatzleistungen sind ausgeschlossen.  
 8. Versicherung und Selbstbehalt   
    a) Die Versicherungsprämie ist im Charterpreis enthalten oder   als Extrakosten gesondert ausgewiesen.   
    b) Die Versicherung deckt keine Unfälle mitgeführter Personen   sowie Verluste oder Beschädigungen von deren persönlichen   Gegenständen. Wir empfehlen den Abschluß entsprechender   Zusatzversicherungen.   
    c) Vorraussetzung für eine Leistung der Ver sicherung im   Schadensfall ist, daß der Schaden nicht vorsätzlich oder durch   grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist und die   Leistungspflicht aufgrund der Versicherungsbedingungen gegeben   ist. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, daß bei grober   Fahrlässigkeit oder einer vorsätzlichen Handlung die Haftung des   Charterers nicht mit der Höhe der hinterlegten Kaution bzw. des   Versicherungs-Selbstbehaltes begrenzt ist sondern er zur   Deckung des gesamten Schadens inkl. Forderungen Dritter und   sonstiger Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Schaden   herangezogen werden kann.   
 9. Benützung der Yacht, Verpflichtungen, Schäden 
    a) Der Charterer / Schiffsführer erklärt, die Yacht unter   Berücksichtigung guter Seemannschaft sowie unter Beachtung   der gesetzlichen Bestimmungen und Verodnungen aller besuchten   Länder zu benützen.   
    b) Der Charterer bzw. der von ihm benannte Schiffsführer   verpflichtet sich weiters   
  + nur die maximal zulässige Anzahl von Personen mitzuführen   und jede Änderung der Crew dem Vercharterer und den zuständigen   Behörden zu melden,   
    + die Yacht weder geschäftlich noch für Transporte bzw. zur   Personenbeförderung oder zum professionellen Fischfang zu   benützen,   
    + ohne ausdrückliche Zustimmung des Vercharterers nicht an   Wettfahrten teilzunehmen oder die Yacht weiterzuverchartern,   
    + außer in Notfällen die Yacht nicht zum Schleppen anderer   Fahrzeuge zu verwenden oder sich schleppen oder bergen zu   lassen und für den Fall, daß Schlepp- oder Bergehilfe   angenommen werden muß, mit dem Kapitän des anderen   Schiffes eine Vereinbarung über die Schleppkosten bzw.   den Bergelohn zu treffen, bevor die Hilfe angenommen wird,   
    + das Logbuch einschließlich Aufzeichnungen über   Wetterberichte und die aktuelle Wettersituation sorgfältig zu   führen,   
    + auf einer Segelyacht nur eine dem Rigg und den   Windverhältnissen angepaßte Segelfläche zu führen, den   Motor bei Lage nicht laufen zu lassen und nur so lange unter   Maschine zu fahren, wie das nötig ist,   
    + mit einer Motoryacht aus einem geschützten Hafen nur   auszulaufen, wenn Wetterbericht und Seegang es zulassen und   mit einer Segelyacht einen geschützten Hafen nicht bei   angesagten Windstärken ab 7 Bft. zu verlassen.   
    + Der Charterer / Schiffsführer verpflichtet sich außerdem, den   Vercharterer hinsichtlich aller durch ihn verursachten und von der   Versicherung nicht gedeckten Ansprüche Dritter in   Zusammenhang mit der Benützung der Yacht schad- und   klaglos zu halten, auch wenn diese Ansprüche die Höhe der   hinterlegten Kaution überschreiten.   
 c) Bei Schäden an der Yacht durch normale Materialabnützung   ist der Charterer / Schiffsführer berechtigt, die Reparatur oder den   Ersatz zu veranlassen, wenn der Betrag den Wert von EUR 100,--   nicht überschreitet. Diese Ausgabe wird bei der Rückkehr nach   Vorlage der Rechnung zurückbezahlt, wenn die Schäden nicht   auf einen Fehler oder eine Fahrlässigkeit des Charterers   Schiffsführers oder seiner Crew zurückzuführen sind.   Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. 
    Liegezeiten infolge   notwendiger Reparaturen während des Charters berechtigen den   Charterer zu keinen Schadenersatzforderungen, wenn sie 1/4 (ein   Viertel) der gesamten Charterzeit nicht überschreiten. 
    Darüber   hinaus gebührt dem Charterer ein Ersatz der anteiligen   Charterkosten. Weitergehende Ersatzansprüche bestehen nicht.   
    d) Bei größeren Schäden sowie bei Havarien, möglicher   Verspätung, Verlust oder Manövrierunfähigkeit der Yacht ist der   Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. 
    Der Charterer   Schiffsführer hat alles zu unternehmen, was der Minderung des   Schadens und der Folgeschäden (Charterausfall usw.) dienlich ist   sowie in Absprache mit dem Vercharterer erforderliche   Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen   und bei der Bezahlung in Vorlage zu treten. Der Charterer   / Schiffsführer hat außerdem ein Schadensprotokoll anzufertigen   und - wenn mit An-sprüchen Dritter gerechnet werden muß - von   den zu-ständigen Behörden bestätigen zu lassen. Der Charterer /   Schiffsführer kann zur Bezahlung aller Kosten herangezogen   werden, die sich aus einer Nichterfüllung der vorerwähnten   Formalität ergeben. Der Charterer / Schiffsführer haftet auch in   vollem Umfang für alle direkten und Folgekosten wie   Geschäftsausfall etc., die sich aus einer Beschlagnahme der   Yacht aus seinem Verschulden oder dem eines Crewmitgliedes   ergeben.   
 e) Besteht Anlaß zur Vermutung einer Beschädigung der Yacht   im Unterwasserbereich, ist der nächste Hafen anzulaufen und die   Untersuchung durch einen Taucher, Kranen oder Aufslippen auf   Kosten des Charterers zu veranlassen.   
    f) Der Diebstahl der Yacht oder von Teilen ihrer Aus rüstung   ist auf der nächsten Polizeistation anzuzeigen.   
    g) Die Mitnahme von Tieren ist nur mit Zustimmung des   Vercharterers erlaubt.   
 10. Rückgabe der Yacht 
    a) Der Charterer muß zu dem in diesem Vertrag   festgelegten Zeitpunkt in den vereinbarten Hafen zurückkehren   oder mit dem Vercharterer schriftlich eine Abänderung   vereinbaren.   Bei der Zeitplanung müssen auch Schlechtwetterperioden oder   andere widrige Umstände berücksichtigt werden. Kann der   Charterer die Yacht nicht selbst zurückbringen, muß er den   Vercharterer benachrichtigen und die Yacht durch eine von diesem   benannte Person auf eigene Kosten und Risken zurückstellen   lassen. Bis zur Übernahme durch diese ist der   Charterer verpflichtet, eine ausreichend qualifizierte Person auf   dem Schiff zu lassen. Er haftet für alle Kosten und   Forderungen, die aus einer Verletzung dieser   Beaufsichtigungspflicht resultieren. Der Chartervertrag ist erst   nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Yacht beendet.
    b) Jeder Verspätungstag zieht eine Entschädigungszahlung   in der Höhe des doppelten Tagestarifes der Chartergebühr   nach sich. Berechnungsbasis ist die zum Zeitpunkt der   Verspätung gültige Preisliste des Vercharterers. (Eventuelle   Preisvorteile durch günstigere Preise oder besondere   Konditionen (z.B. Frühbucher- oder   Wiederholungsbucherrabatte), welche der Charterer bei   Vertragsabschluß erhalten hat, bleiben bei der Berechnung der   Entschädigungszahlung unberücksichtigt   '
    c) Der Charterer muß die Yacht dem Vercharterer   spätestens zu dem mit diesem vereinbarten Termin zurückgeben.   Bis zu diesem Zeitpunkt muß die gesamte Crew   inkl. Gepäck die Yacht verlassen haben. Die Zeit für die   Reinigung und Rückgabe inkl. Kontrolle durch den Vercharterer   oder seinen Bevollmächtigten ist Be standteil der im Vertrag   festgesetzten Mietdauer.   
    d) Bei der Rückgabe der Yacht sind verlorene   Ausrüstungsgegenstände und alle Schäden anzugeben und zu   bezahlen. Dazu wird die hinterlegte Kaution herangezogen.   Außerdem ist der Vercharterer über Grundberührungen und   fesgestellte Mängel zu informieren.   
    e) Wird die Yacht und ihre Ausrüstung in gutem Zu stand,   gereinigt, komplett und vollgetankt übergeben, wird dem   Charterer die hinterlegte Kaution rückerstattet. Über die ordnungsgemäße   Rückgabe wird ebenfalls ein Protokoll verfaßt   (Checkliste), das durch Unterzeichnung durch Charterer und   Vercharterer bzw. dessen Bevollmächtigten verbindlich ist.   
    f) Ist die Yacht bei Rückgabe nicht inn en und aussen gereinigt,   ist der Vercharterer berechtigt, die Reinigung auf   Kosten des Charterers ausführen zu lassen. Ist die Endreinigung   im Charterpreis enthalten bedeutet das ebenfalls,   daß der Charterer die Yacht "besenrein", aufgeräumt und mit   sauberem Geschirr zu übergeben hat. Ist das nicht der Fall,   kann der Vercharterer zusätzliche Reinigungskosten   berechnen.   
    g) Sind Reparaturen erforderlich, muß der Charterer nach   Abstimmung mit dem Vercharterer so vorzeitig zurückkehren,   daß die Reparatur vor Beginn des Folgecharters durchgeführt   werden kann. Sind die Schäden vom Vercharterer zu vertreten,   werden die Chartergebühren für die Ausfallzeit rückerstattet.   Weitergehende Ersatzansprüche (z.B. Übernachtungskosten   etc.) des Charterers sind ausgeschlossen. (Siehe dazu auch   Punkt 8). Sind die Schäden vom Charterer zu vertreten, entfällt   der Ersatz der Ausfallzeit.   
    h) Ist die Beschädigung oder der Verlust ein   Versicherungsfall, wird die Rückgabe der Kaution oder eines   Teiles davon bis zur Ersatzleistung durch die Versicherung aufgeschoben.   Die Kautionsrückerstattung erfolgt nach Abzug des   Selbstbehaltes und Hinzurechnung aller durch den   Schadensfall verursachten und versicherungsmäßig nicht   gedeckten Kosten.   Die hinterlegte Kaution kann auch dann später zurückgegeben   werden, wenn die Höhe von Reparaturleistungen oder sonst   aus der Kaution abzudeckender Kosten zum Zeitpunkt der   Rückgabe der Yacht nicht genau ermittelt werden können.   
    i) Schadenersatzansprüche des Charterers an den   Vercharterer müssen unmittelbar bei Rückgabe der Yacht   schriftlich geltend gemacht und begründet werden. Spätere   Forderungen können nicht anerkannt werden.   
 11. Vorbehalte des Vercharterers   
    Der Vercharterer behält sich das Recht vor, den   Schiffahrtsbereich entsprechend der Schiffskategorie oder bei   unsicheren bzw. ungewöhnlichen Navigationsbedingungen zu   begrenzen oder ein Nachtfahrverbot auszusprechen. Die   Verantwortung für die Folgen einer Mißachtung dieser   Einschränkungen trägt allein der Charterer / Schiffsführer.   
 12. Ausländische Verträge 
    Ist außer diesem Vertrag auch die Unterschrift eines ausländischen   Vertrages erforderlich, gelten im Zweifelsfall die   Bestimmungen des ausländischen Vertrages.   
 13. Haftung und Gerichtsstand   
    Alle Streitfälle zwischen Charterer und Vercharterer sind direkt   zwischen diesen zu regeln. Zuständig sind eventuell   vorhandene Schlichtungsstellen und Gerichte am Sitz des   Vercharterers.   
 14. Haftung der Agentur   
    Die Agentur ist Vermittler des Vertrages zwischen Charterer   und Veranstalter und haftet ausschließlich im Rahmen der   Aufgaben und Verantwortung eines Vermittlers.   
 15. Sind einzelne Teile dieses Vertrages nichtig oder unwirksam,   bleiben die davon unberührten Vertragsteile gültig.   Die Berichtigung von Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehlern   bleibt vorbehalten.   Nebenabreden, mündliche Zusagen oder Änderungen müssen   schriftlich bestätigt werden. 
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