Allgemeine Charterbedingungen dieses Vercharterers
 

Um Ihnen Aufwand und Kosten des Vertragsausdrucks und Vertragsversandes zu ersparen, bestätigen Sie die Kenntnisnahme und Annahme der Bedingungen nur per Mausklick auf S.1 (Rechnung) der Chartervereinbarung unten.

Durch das Anklicken bestätigen Sie die rechtliche Wirksamkeit des Chartervertrages bekräftigt durch Ihre Zahlung(en). Diese Mietvertragsbedingungen werden identisch beim boarding im "Original mit Originalunterschriften" ausgefertigt.


Wir empfehlen, den Chartervertrag (pdf) abzuspeichern.


Mietvertragsbedingungen:

Vertragspartner

Der Mietvertrag wird zwischen dem Vermieter und dem Mieter gegebenenfalls unter Vermittlung der Agentur geschlossen. Im Falle der Einschaltung einer Agentur

wird diese nur als Vermittler tätig.

Zahlung, Rücktritt

1. Sofern nicht anders im Vertrag ausgewiesen, ist die Anzahlung des Mietzinses in der angegebenen Höhe innerhalb von 5 Tagen ab Vertragsschluß fällig, der

Rest sechs Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen.

2. Der Vermieter kann in dringenden Fällen innerhalb von 4 Tagen ab Vertragsschluß den Rücktritt erklären. In diesem Fall verpflichtet sich der Vermieter etwaig gezahlte

Beträge unverzüglich (ggf. über die Agentur) an den Mieter zurückzuzahlen.

3. Es wird dem Mieter dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Hierzu übersendet der Vermieter bzw. die Agentur gerne

ein Angebot entsprechender Versicherungen.

Pflichten des Vermieters

1. Die gebuchte Yacht wird dem Mieter sauber, segelklar, seetüchtig und voll getankt übergeben.

2. Kann die gebuchte Yacht zu dem im Mietvertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter,

etc.), kann der Vermieter eine gleichwertige Ersatzyacht stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben dem Mieter erhalten, soweit die Ersatzyacht

mit Mängeln behaftet ist.

Der Mieter sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:

1. die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.

2. die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften

zu stellen. Ist der Mieter oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises für das Führen der Yacht in

der vereinbarten Bootsklasse, behält sich der Vermieter vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper im Namen

und auf Kosten des Mieters zu stellen.

3. die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen.

4. die Yacht nicht zu gewerblichen Zwecken zu verwenden, keine fremden Passagiere mitzunehmen, die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vermieters keinem

Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren.

5. das jeweilige Seegebiet des Vermieters nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters zu verlassen.

6. keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.

7. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten, das Logbuch in einfacher Form zu führen, sich vor Törnbeginn über

die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z. B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden, etc..

8. bei angesagten Windstärken ab 7 Bft. den schützenden Hafen nicht zu verlassen.

9. die Yacht nach Rückkehr in einwandfreien, ordentlichem, aufgeklartem und voll getanktem Zustand zurück zu gegeben - andernfalls wird das Tanken und Aufklaren

berechnet und von der Kaution abgezogen.

10. bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen unverzüglich (telefonisch oder telegrafisch) den Vermieter zu benachrichtigen.

Bei Schaden am Schiff oder an Personen eine Niederschrift anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes usw. zu sorgen.

11. im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten

zu treffen.

12. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar jeweils bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und dies mit seiner Unterschrift

zu bestätigen.

13. Beanstandungen der Yacht unverzüglich bei dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte

Reklamationen werden ausgeschlossen.

14. ggf. gesetzlich vorgeschriebene Charterverträge oder eigene Vertragsformulare des Vermieters vor Übergabe der Yacht zu unterzeichnen.

Reparaturen und Motoren- und Bilgenüberwachung

1. Reparaturen im Wert von über 100 € bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vermieter. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren. Auslagen

für Reparaturen welche infolge von Materialverschleiß notwenig wurden, werden vom Vermieter bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet.

2. Der Ölstand, der Kühlwasserstand und die Bilgen sind täglich, der Austritt des Kühlwassers laufend durch den Mieter zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen

des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Mieters. Ebenso kann der Motor bei Schräglage unter Segeln von über 10

Grad Kränkung nicht benutzt werden, da der Motor dann kein Wasser und Öl bekommt.

Rücktritt des Mieters oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln

1. Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Mietvertrag vereinbarten Termin vom Vermieter zur Verfügung gestellt, so

kann der Mieter frühestens 24 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Bei einer Charterdauer von

zwei oder mehr Wochen erhöht sich die Frist um 24 h pro weiterer Woche.

2. Weitergehende Ersatzansprüche des Mieters, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vermieters, sind ausgeschlossen. Tritt der Mieter nicht vom Vertrag

zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung des anteiligen Charterpreises für die Zeit, um die das Schiff später übergeben wurde.

3. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen,

berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.

Haftung des Vermieters

1. Der Vermieter haftet dem Mieter und seiner Crew nur für Schäden, welche infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vermieters entstehen, sowie für

Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen

oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen.

2. Der Vermieter haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie

z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. verursacht werden.

3. Ansprüche des Mieters infolge von Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Mieter oder einen Dritten während der

Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.

Haftung der Agentur

Die Agentur haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung, nicht jedoch für die Erbringung der von

ihr vermittelten bzw. besorgten Leistung.

Haftung des Mieters

1. Für Handlungen und Unterlassungen des Mieters, für die der Vermieter von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Mieter den Vermieter von allen privat- und

strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. Der Mieter übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung.

2. Verlässt der Mieter die Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Mieter alle Kosten für die Rückführung der

Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen

als vom Kunden zurückgegeben.

3. Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Mieter verschuldete Nichtbenutzbarkeit der Yacht führen zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vermieters.

4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vermieter zu keiner Haftungsfreistellung des Mieters für diejenigen Schäden

führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regreßnahme des Mieter vorbehalten

hat. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden.

5. Die Bedingungen des Versicherers, welche auf Nachfrage gerne übersandt werden, sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist

vom Mieter zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet.

Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution oder Versicherung gedeckte Schäden sind dem Vermieter

unverzüglich zu ersetzen.

Der Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht

bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und einer Folgeschadenversicherung wird dringend empfohlen. Hierzu übersenden Vermieter / Agentur gerne

alle erforderlichen Unterlagen.

Gemischtes / Nebenabreden / Auskünfte / salvatorische Klausel

1. Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung des angeführten Charterpreises

und der Extras haben der Vermieter und der Mieter das Recht und die Pflicht, den Charterpreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne daß die Rechtswirksamkeit

dieses Vertrages berührt wird.

2. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im übrigen. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch diesen

möglichst nahe kommende wirksame Regelungen zu ersetzen.

Gerichtsstand, anwendbares Recht

Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis Mieter und Agentur ist das Recht am Sitz der Agentur anwendbar und Gerichtstand am Sitz der Agentur. Für sämtliche Ansprüche

im Verhältnis Mieter und Vermieter ist das Recht am Sitz des Vermieters anwendbar und Gerichtsstand am Sitz des Vermieters.