Allgemeine Charterbedingungen dieses Vercharterers
 

Charterbedingungen <>

Präambel:

1. Pecumedia GmbH, Abt. Yachtchartervermittlung www.Charterpartner.com und www.yachtango.com
Trautenwolfstr.5, 80802 München, nachfolgend Charterpartner.com genannt, tritt als Agentur im Namen und Auftrag für den genannten Vercharterer auf.


2. Es werden ausschließlich Geschäfte im fremden Namen und auf fremde Rechnung getätigt. Ansprüche aus den Verträgen sind zwischen den Vertragspartnern direkt zu regeln.


3. Es gelten nur schriftliche Vereinbarungen, mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so ist die ungültige Regelung durch eine solche gültige zu ersetzen, die dem gewollten Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung in zulässiger Weise entspricht. Der Vertrag an sich bleibt davon unberührt.



Gebucht wird:













SchiffVerchartererStarthafenZielhafen
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an Bord amzurück im Hafen am
<> ab ca. 16 Uhr<> bis ca. 16 Uhr plus 1 ÜN
an Bord







Charterer: <> <>, <> <> <>

Für die Charter der genannten Yacht gelten folgende Charterbedingungen des Vercharterers <>:

CHARTERVERTRAGSBEDINGUNGEN


Der Chartervertrag wird zwischen dem Vercharterer im Auftrag des Eigners und dem Charterer ggf. unter Vermittlung der Agentur geschlossen.


1.Zahlung - Rücktrittsbedingungen

1.1.Sofern nicht anders im Vertrag ausgewiesen, ist die Anzahlung des Charterpreises in der angegebenen Höhe sofort bei Vertragsschluss fällig, der Rest sechs Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat innerhalb der angegebenen Fristen zu erfolgen.

1.2.Der Vercharterer kann in dringenden Fällen lt. Konsumentenschutzgesetz innerhalb von 7 Tagen ab Vertragsabschluß den Rücktritt erklären. In diesem Fall verpflichtet sich der Vercharterer etwaig gezahlte Beträge unverzüglich (ggf. über die Agentur) an den Charterer zurückzuzahlen.

1.3.Für den Fall, dass die Restzahlung nicht 2 Tage vor Charterantritt auf dem Bankkonto der Phoenix Yacht Management GmbH eingegangen ist, so muss der Charterer die gesamte fällige Restsumme vor Ort bezahlen, bevor er die Yacht übernehmen kann. Sollte eine Doppelzahlung erfolgen so wird die Rückzahlung so schnell als möglich veranlasst. Alle Bankspesen trägt der Charterer. Falls der Charterer die Restsumme nicht zahlt, so ist der Basisleiter angewiesen, die betreffende Yacht nicht zu übergeben.

1.4.Die Yacht ist Haftpflicht - und Kaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von € 1.100 bis. € 2.100, die als Kaution vor Antritt der Charter am Stützpunkt mit Visacard oder Mastercard zu hinterlegen ist, und die im Schadensfreiheitsfall ohne Abzug bei der Rückkehr zum Stützpunkt zurückerstattet wird. Die Versicherungsbedingungen werden Bestandteil dieses Vertrages und können auf Wunsch im vollen Wortlaut ausgefolgt werden.

1.5.Schäden durch grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz und Schäden die durch den Charterer verursacht wurden und nicht von der Versicherung gedeckt sind, hat der Charterer zu tragen. Dies gilt auch für Folgeschäden.

1.6.Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so hat er dies unverzüglich mitzuteilen. Gelingt eine Ersatzcharter zu den selben Konditionen, so er­hält der Charterer seine Zahlungen abzüglich entstandener Handlingkosten in Höhe von mind. 20 % des Charterpreises zurück. Andernfalls hat der Vercharterer Anspruch auf den gesamten Charterpreis. Es wird dem Charterer dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Hierzu übersendet der Vercharterer / Agentur gerne ein Angebot entsprechender Versicherungen bzw. findet der Charterer die Informationen auch auf der Phoenix Yachting homepage.


2.Pflichten des Vercharterers

2.1.Die gebuchte Yacht wird dem Charterer sauber, segelklar, seetüchtig und voll getankt übergeben.

2.2.Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit in­folge Unfall bei der Vorcharter, etc.), kann der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben dem Charterer erhalten, soweit die Ersatzyacht mit Mängeln behaftet ist.


3.Pflichten des Charterers:

3.1.eine Kopie des Passports sowie eine Kopie der Skipperlizenz vor Reiseantritt auf der Basis zu hinterlegen.

3.2.die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.

3.3.die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen. Ist der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse, behält sich der Vercharterer vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper im Namen und auf Kosten des Charterers zu stellen.

3.4.die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen.

3.5.die Yacht nicht zu gewerblichen Zwecken zu verwenden, keine fremden Passagiere mitzunehmen, die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren.

3.6.das jeweilige Seegebiet des Vercharterers nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vercharterers zu verlassen.

3.7.keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.

3.8.Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, das Logbuch in einfacher Form zu führen, sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z. B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden, etc..

3.9.bei angesagten Windstärken ab 7 Bft. den schützenden Hafen nicht zu verlassen.

3.10.die Yacht nach Rückkehr in einwandfreien, ordentlichem, aufgeklartem, entleerten Fäkalientank und mit Diesel voll getanktem Zustand zurückzu gegeben - andernfalls wird das Tanken und Aufklaren berechnet und von der Kaution abgezogen.

3.11.bei Schäden, Kollisionen und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen unverzüglich (telefonisch oder telegrafisch) den Vercharterer zu benachrichtigen. Bei Schaden am Schiff oder an Personen eine Niederschrift anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes usw. zu sorgen.

3.12.im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen ohne vorherige Rücksprache mit dem Basisleiter über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen.

3.13.Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar jeweils bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste)und dies mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

3.14.Beanstandungen der Yacht unverzüglich bei dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.


4.Reparaturen und Motoren- und Bilgenüberwachung

4.1.Bei Schäden, die mit Bordmittel zu beheben sind oder andere Ereignisse während der Charter, ist der Schiffsführer angehalten, um Schäden zu begrenzen, kleine Reparaturen bis zu einer Höhe von € 500 gegen Kostenrechnung zu verauslagen.

4.2.Der Ölstand, der Kühlwasserstand und die Bilgen sind täglich, der Austritt des Kühlwassers laufend durch den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Ebenso kann der Motor bei Schräglage unter Segeln von über 10 Grad Kränkung nicht benutzt werden, da der Motor dann kein Wasser und Öl bekommt


5.Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln

5.1.Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 24 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Bei einer Charterdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht sich die Frist um 24 h pro weiterer Woche.

5.2.Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vercharterers, sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung des anteiligen Charterpreises für die Zeit, um die das Schiff später übergeben wurde.

5.3.Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin im zumutbaren Rahmen ermögli­chen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Eine Minderung ist in diesem Fall ebenfalls ausgeschlossen.


6.Haftung des Vercharterers

6.1.Der Vercharterer haftet dem Charterer und seiner Crew nur für Schäden, welche infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entste­hen nur bis zur Höhe der vertraglichen Chartersumme.

6.2.Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. verursacht werden.

6.3.Ansprüche des Charterers infolge von Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Charterer oder einen Dritten während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.


7.Haftung der Agentur

Die Agentur haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung.


8.Haftung des Charterers

8.1.Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung.

8.2.Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben.

8.3.Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Charterer verschuldete Nichtbenutzbarkeit der Yacht führen zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vercharterers.

8.4.Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für diejenigen Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regressnahme des Charterer vorbehalten hat. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung
der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden.

8.5.Die Bedingungen des Versicherers, welche auf Nachfrage gerne übersandt werden bzw. auf unserer Homepage abzulesen sind, sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist vom Charterer zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht
durch die Kaution oder Versicherung gedeckte Schäden sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen.

8.6.Der Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) wird dringend empfohlen. Hierzu übersenden Vercharterer / Agentur gerne alle erforderlichen Unterlagen bzw. findet der Charterer die Informationen auch auf der Phoenix Yachting homepage.




9.Gemischtes / Nebenabreden / Auskünfte / salvatorische Klausel

9.1.Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich.

9.2.Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.

9.3.Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen. Die Parteien vereinbaren, unwirksame Regelungen durch diesen möglichst nahe kommenden wirksamen Regelungen zu ersetzen.


10.Gerichtsstand, anwendbares Recht

Für sämtliche Ansprüche im Verhältnis Charterer und Vercharterer ist der Gerichtsstand am Sitz des Vercharteres zuständig.