Charterbedingungen <>  
Präambel:
1. Pecumedia GmbH, Abt. Yachtchartervermittlung Charterpartner, Trautenwolfstr.5, 80802 München, nachfolgend Charterpartner genannt, tritt als Agentur im Namen und Auftrag für den genannten Vercharterer auf . 
2. Es werden ausschließlich Geschäfte im fremden Namen und auf fremde Rechnung getätigt. Ansprüche aus den Verträgen sind zwischen den Vertragspartnern direkt zu regeln. 
3. Es gelten nur schriftliche Vereinbarungen, mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so ist die ungültige Regelung durch eine solche gültige zu ersetzen, die dem gewollten Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung in zulässiger Weise entspricht. Der Vertrag an sich bleibt davon unberührt. 
Gebucht wird:
Schiff | 
Vercharterer | 
Starthafen | 
Zielhafen | 
<> (<>) | 
<> | 
<> / <> | 
<>  | 
an Bord am | 
zurück im Hafen am | 
<> ab ca. 16 Uhr | 
<> bis ca. 16 Uhr plus 1 ÜN an Bord bis 8 Uhr | 
Charterer: <> <>, | 
 <>  | 
<> <> | 
Für die Charter der genannten Yacht gelten folgende Charterbedingungen des Vercharterers <> :
 
 AUSZUG  AUS DEN CHARTERBEDINGUNGEN ZUR BESONDEREN BEACHTUNG
 Die  vollständige Crewliste muss spätestens 14 Tage vor Charterbeginn  vorliegen, sonst kann keine Gewährleistung für die rechtzeitige  Erteilung der behördlichen Genehmigungen übernommen werden.
Chartergebiet  sind die kubanischen Hoheitsgewässer, diese dürfen keinesfalls  verlassen werden. 
Das  Sperrgebiet vor Playa Giron (sog. „Schweinebucht“) ist unbedingt  zu beachten. 
Es  dürfen unter keinen Umständen Personen, die nicht auf der  behördlich genehmigten Crewliste aufgeführt sind, an Bord gelangen. 
  
 Während  der Nacht und bei verminderter Sicht darf nur seeseits der 10-Meter-Tiefenlinie oder auf markierten und befeuerten  Schifffahrtswegen gefahren werden. Nachtfahrten innerhalb der  Riffzonen sind nicht erlaubt.
  
Bei  besonderer Gefahr durch tropische Stürme o.ä. müssen die  Anweisungen der Basis bezüglich der Wahl von Fahrtroute und  Ankerplätzen (sog. Hurricane-Holes) genau befolgt werden
 Allgemeine Charterbedingungen von  <> 
    
  1.	Die
  Chartergebühr bleibt im Besitz des Vercharterers, egal ob die Yacht
  während der Mietdauer benutzt wurde oder nicht und was die Gründe
  dieser eventuellen Vakanz sind, soweit diese nicht vom Vercharterer
zu vertreten sind.  
 2.	Falls
  aufgrund einer plötzlich erfolgten Havarie während der
  vorhergehenden Vermietung oder irgendeiner unabsichtlichen
  Verhinderung der Vercharterer die obengenannte Yacht nicht spätestens
  48 Stunden nach dem vereinbarten Termin zur Verfügung stellen
  kann, hat dieser das Recht, dem Charterer ein anderes Schiff
  (Einrumpfyacht oder Katamaran) mit der gleichen Kojenzahl zu
  übergeben, wobei die nicht genutzte Zeit anteilig vergütet wird,
  oder die Chartergebühren zurückzuzahlen. Darüber hinaus hat
  der Charterer keinen Anspruch auf Schadensersatz. Falls Teile der
  Ausrüstung während einer Vorcharter beschädigt oder verloren
  wurden, ohne dass vor Antritt der neuen Charter entsprechender Ersatz
  besorgt werden konnte, kann der Charterer nicht vom Vertrag
  zurücktreten oder Minderung geltend machen, es sei denn, der Verlust
  führt zu Seeuntüchtigkeit der Yacht.  
  Die
  Haftung des Vercharterers ist in jedem Fall auf die Höhe der
  bezahlten Charter begrenzt. Dies gilt auch, falls die Charter durch
  höhere Gewalt, Wettereinflüsse, politische Unruhen und ähnliche
  Umstände undurchführbar wird.
 3.	Der
  Vercharterer verpflichtet sich, eine Versicherung für die Yacht
  abzuschließen, die dem Charterer unter Abzug der Selbstbeteiligung
  gesetzliche Haftpflicht für verursachte Havarien am Schiff
  (ausgenommen verlorene Ausrüstungs- und Zuberhörteile),
  Diebstahl und Einbruch gewährleistet. Persönliche Effekten
  sind nicht versichert. Der Vercharterer haftet nicht für
  Unfallschäden, die auf dem Schiff reisende Personen erleiden.  
 4.	Der
  Vercharterer übergibt die Yacht see- und funktionstüchtig, sauber,
  mit vollem Dieseltank und einer gefüllten Gasflasche. Das Einchecken
  wird anhand einer Inventarliste durchgeführt. Schiffszustand und
  Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden vom Charterer
  bei der Übernahme geprüft und bestätigt.  
 5.	Der
  Charterer verpflichtet sich, nur so viele Personen an Bord zu nehmen,
  wie für die Yacht zugelassen sind. Er verpflichtet sich, die Yacht
  nur zur Sportschifffahrt im Rahmen der gültigen Schifffahrts- und
  Zollgesetze zu benützen, unter Ausschluß jeglicher Art von
  Handel, Berufsfischerei, Vermietung, Transport, Teilnahme an
  Wettfahrten o.ä.. Bei Verstoß gegen diese Vorschriften ist der
  Charterer allein verantwortlich gegenüber See- und Zollämtern, in
  Prozessen, Strafverfolgungen, für Geldstrafen sowie durch ihn
  hervorgerufene Beschlagnahmen, auch im Falle unbewußter Schuld.
  Untervermietung und Verleih sind nicht gestattet.  
  Die
  vollständig ausgefüllte Crewliste muss dem Vercharterer mindestens
  14 Tage vor Charterbeginn vorliegen. Sofern die Crewliste zu diesem
  Zeitpunkt nicht vorliegt, übernimmt der Vercharterer keine
  Gewährleistung für die rechtzeitige Erteilung der unbedingt
  erforderlichen behördlichen Genehmigungen und damit für den
  pünktlichen Törnbeginn. Falls einzelnen Crewmitgliedern die
  Seefahrt in kubanischen Gewässern nicht erlaubt werden sollte, so
  berechtigt dies nicht zum Rücktritt von der gesamten Charter.
 6.	Chartergebiet
  sind die kubanischen Hoheitsgewässer, diese dürfen keinesfalls
  verlassen werden. Das Sperrgebiet vor Playa
    Giron (sog. „Schweinebucht“) ist unbedingt zu beachten. Es dürfen
      unter keinen Umständen Personen, die nicht auf der behördlich
      genehmigten Crewliste aufgeführt sind, an Bord gelangen.
      Während der Nacht und bei verminderter Sicht darf nur seeseits der
      10-Meter-Tiefenlinie oder auf markierten und befeuerten
      Schifffahrtswegen gefahren werden. Nachtfahrten innerhalb der
      Riffzonen sind nicht erlaubt. Bei besonderer Gefahr durch tropische
      Stürme o.ä. müssen die Anweisungen der Basis bezüglich Fahrtroute
      und Ankerplätzen (sog. Hurricane-Holes) genau befolgt werden. Der
      Charterer zahlt vor Ort eine Abgabe in Höhe von z.Zt. 12 Pesos
      Convertibles (CUC, Stand 2014) pro Person und
      Tag. Kinder
        unter 12 Jahren sind davon befreit. Die Steuer ist nicht Vertragsbestandteil und kann sich JEDERZEIT seitens der kubanischen  Behörden ändern.
 7.	Der
  Charterer hat die zwingende Pflicht, die ihm übergebenen
  Logbuchblätter gewissenhaft zu fuhren und bei Nutzungsende
  abzugeben. Die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche, insbesondere
  von Minderungs- und Schadensersatzansprüchen sind ausgeschlossen,
  wenn der Charterer/Skipper kein Logbuch geführt haben sollte
  oder die Logbuchführung mangelhaft ist.  
 8.	Brennstoffe,
  Treibstoffe und Hafengebühren gehen zu Lasten des Charterers. Der
  Charterer achtet während des Törns sorgfältig auf die
  notwendigen Kontrollen an Rumpf und Rigg sowie Motor (Ölstand,
  Kühlwasser etc.) und ergreift alle zur Werterhaltung und
  Funktionsfähigkeit der Yacht nötigen Maßnahmen.  
 9.	Der
  Charterer hat innerhalb der für seine Rückkehr vorgesehenen
  Frist in den Ausgangshafen zurückzukehren und dem Beauftragten
  des Vercharterers seine Anwesenheit mitzuteilen.
 10.	Der
  Charterer muß die Yacht und ihre Ausrüstung mit vollem Dieseltank,
  in gutem Zustand und funktionsfähig zurückgeben. Verlorengegangene,
  beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige
  Ausrüstungsgegenstände sind unaufgefordert bei der Rückkehr
  anzuzeigen. Der Charterer weist ausdrücklich auf alle ihm bekannten
  Schäden hin.
  Nach
  dem Ausladen der persönlichen Gegenstände wird die Yacht durch den
  Beauftragten des Vercharterers ausgecheckt. Wenn der Zustand bei der
  Rückgabe zufriedenstellend ist, wird die Kaution zurückgegeben.
 11.	Falls
  Beschädigung oder Verlust an Schiff oder Ausrüstung festgestellt
  werden, hat der Charterer Reparatur oder Ersatz zu bezahlen. In
  den durch die Versicherung gedeckten Fällen geschieht die
  Rückzahlung unter Abzug der festgesetzten Selbstbeteiligung.
  Bei
  nicht rechtzeitiger Rückgabe der Yacht hat der Vercharterer Recht
  auf Schadensersatz (Nutzungsausfall etc.). Die Rückgabe gilt erst
  als erfolgt, wenn die Yacht im vereinbarten Rückgabehafen
  ordnungsgemäß übergeben und durchgecheckt ist.
 12.	Falls
  ein kleiner Schaden die Weiterfahrt der Yacht nicht behindert
  muß der Charterer mindestens 24 Stunden vor Charterende
  zurückkehren, um die Behebung des Schadens zu ermöglichen, damit
  die Nutzung für den nachfolgenden Charterer nicht verzögert
  wird (Nutzungsausfall siehe oben).
 13.	Bei
  normalen Verschleißschäden bis 50,- Euro ist der Charterer
  berechtigt, Reparaturen in eigener Initiative durchführen zu
  lassen. Bei darüber hinausgehenden Reparaturen hat der
  Charterer beim Vercharterer unter der ihm bei der Übergabe des
  Bootes angegebenen Telefonnummer um Rat und Genehmigung anzufragen
  (Eigenreparaturen durch Nichtfachleute sind unzulässig). Quittungen
  sowie ausgetauschte Teile sind aufzubewahren.
 14.	Im
  Falle von schwerer Havarie (Zusammenstoß, Brand etc.) und Diebstahl
  muß der Charterer ein Protokoll durch einen amtlichen
  Sachverständigen (evtl. Hafenmeister o. ähnliche) anfertigen
  lassen und zwingend den Vercharterer oder seinen Mitarbeiter
  schnellstens unter der ihm bei Übergabe des Bootes angegebenen
  Telefonnummer benachrichtigen und seine Anweisungen einholen. Bei
  Diebstahl der Yacht oder eines Ausrüstungsgegenstandes hat der
  Charterer Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Falls der Charterer
  diese Formalitäten nicht erfüllt, kann er zum Ersatz des gesamten
  Schadens herangezogen werden. Vorstehendes gilt auch bei
  Beschlagnahme (unbedingt Kopie der Anzeige vorlegen).
 15.	Nutzungsausfall
  aufgrund sich plötzlich ereignender Schäden während der Mietdauer
  führt nicht zu einem Anspruch auf Rückzahlung des ganzen oder
  teilweisen Mietpreises.
 16.	Eventuelle
  Reklamationen des Charterers sind bis spätestens 14 Tage nach
  Charterende dem Vercharterer oder der Agentur als dessen Vertreter
  schriftlich anzuzeigen und können nur dann bearbeitet werden, wenn
  der betreffende Tatbestand vom Charterer bereits bei Rückgabe
  des Schiffes dem dortigen Beauftragten mitgeteilt und durch
  diesen schriftlich bestätigt wurde.  
 17.	Charterer
  unter 18 Jahren benötigen die schriftliche Einwilligung ihrer
  Erziehungsberechtigten und die Annahme der Vertragsbedingungen
  durch diese.  
 18.	Dieser
  Vertrag ist für den Vercharterer bindend, sobald dem Vercharterer
  ein vom Charterer unterzeichnetes Vertragsexemplar vorliegt und
  die erste Teilzahlung beim Vercharterer eingegangen ist.  
  Falls
  der Charterer nach dessen Unterzeichnung vom Vertrag zurücktritt,
  werden folgende Stornokosten fällig: ab Vertragsunterzeichnung
  20%, ab 6 Monate
    vor Charterbeginn 50%, ab 4 Wochen vor Charterbeginn 100% des
    Charterpreises.
  Bei
  einer Terminänderung auf Wunsch der Charterers und falls die Yacht
  nicht anderweitig verchartert werden kann, wird eine Umbuchungsgebühr
  von jeweils einem Fünftel der obigen Stornokosten, mindestens
  jedoch 100 Euro, plus die eventuelle Differenz zwischen den
  Charterpreisen fällig.
  Bei
  Stornierung oder Terminänderung wird, falls die Yacht für den
  ursprünglich gebuchten Zeitraum dennoch anderweitig verchartert
  werden kann, eine Bearbeitungsgebühr von 100 Euro fällig zuzüglich
  der Höhe eines eventuellen Preisnachlasses bei der Neuvermietung
  und/oder der Preisdifferenz aufgrund unterschiedlicher Charterdauer.
  Der
  Abschluß von Reiseversicherungen ist dringend anzuraten.
 19.	Erfüllungsort
  dieses Vertrages und Gerichtsstand ist für beide Seiten Augsburg.
 20.	Sollte
  eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein, so gelten die
  übrigen Bestimmungen dennoch. Mündliche Abmachungen bedürfen der
  schriftlichen Bestätigung.