Allgemeine Charterbedingungen dieses Vercharterers
 

Charterbedingungen <>

Präambel:

1. Pecumedia GmbH, Abt. Yachtchartervermittlung Charterpartner
Trautenwolfstr.5, 80802 München, nachfolgend Charterpartner genannt, tritt als Agentur im Namen und Auftrag für den genannten Vercharterer auf .


2. Es werden ausschließlich Geschäfte im fremden Namen und auf fremde Rechnung getätigt. Ansprüche aus den Verträgen sind zwischen den Vertragspartnern direkt zu regeln.


3. Es gelten nur schriftliche Vereinbarungen, mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so ist die ungültige Regelung durch eine solche gültige zu ersetzen, die dem gewollten Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung in zulässiger Weise entspricht. Der Vertrag an sich bleibt davon unberührt.



Als Chartergebiet gelten folgende Segelreviere als vereinbart. Das jeweilige Revier darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Vercharterers überschritten werden:

Starthafen Griechenland Gouvie, Lefkas: Ionisches Meer
(äußerste Begrenzung ; dieses Revier darf nur mit Zustimmung
des Vercharterers überschritten werden).


Bitte nehmen Sie auch Ihre Segelscheine mit!




Charterbedingungen <>

Präambel:

1. Pecumedia GmbH, Abt. Yachtchartervermittlung Charterpartner
Trautenwolfstr.5, 80802 München, nachfolgend Charterpartner genannt, tritt als Agentur im Namen und Auftrag für den genannten Vercharterer auf .


2. Es werden ausschließlich Geschäfte im fremden Namen und auf fremde Rechnung getätigt. Ansprüche aus den Verträgen sind zwischen den Vertragspartnern direkt zu regeln.


3. Es gelten nur schriftliche Vereinbarungen, mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so ist die ungültige Regelung durch eine solche gültige zu ersetzen, die dem gewollten Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung in zulässiger Weise entspricht. Der Vertrag an sich bleibt davon unberührt.



Für die Charter der genannten Yacht gelten folgende Charterbedingungen des o.g. Vercharterers:


Charterbedingungen


1. Vercharterer und Charterdaten sind auf der S.1 = Rechnung genannt



2. Der Vertrag wird online angenommen und ist nötigenfalls beim boarding "im Original" zu unterzeichnen


Chartergebiet: Balearen


3. Der Charterpreis umfaßt:




  1. Nutzung der Yacht samt Zubehör durch den Charterer;



  2. den natürlichen Verschleiß der Yacht;



  3. die Prämien der in Ziffer 6. genannten Versicherungen;



  4. die Betreuung am ständigen Liegeplatz der Yacht;



  5. Abgaben, Gebühren und Steuern, sowie diese am ständigen Liegeplatz

    der Yacht anfallen (ausgenommen Transitlog)



4. Kaution: Die Kaution von € 3.000 ist in bar oder mit Kreditkarte bei der Übergabe der Yacht am Stützpunkt zu hinterlegen. Eine Kautionsabgeltungsgebühr von 150 € pro Woche mindert die Kaution auf € 500.


5. Schiffsführung:


Der Charterer bzw. der von ihm benannte Schiffsführer versichert, daß er die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen hat, um die Yacht in offene Gewässer zu führen und die erforderlichen Segelscheine besitzt:


Im Schadensfall werden diese Angaben gegebenenfalls von der Versicherung überprüft. Ein benannter Schiffsführer bestätigt diese Angaben (beim boarding) durch seine Unterschrift.


6. Versicherungen:


Das Schiff ist vollkaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von EUR 2.500 für jedes Schadensereignis und haftpflichtversichert für Personen- und Sachschäden bis zu EUR 6.000.000,--. Die Selbstbeteiligung hat der Charterer zu tragen. Die Versicherung deckt nicht Personenschäden durch Unfälle an Bord, Schäden an mitgeführten Gegenständen, sowie vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführte Schäden.


7. Besondere Verpflichtungen des Charterers:


Der Charterer hat spätestens 4 Wochen vor Charterbeginn alle mitfahrenden Personen (Crew) zu benennen. Die Crewmitglieder gelten als Erfüllungs-gehilfen.


Der Charterer hat das Schiff und die Ausrüstung verantwortungsbewußt nach den Regeln ordentlicher Seemannschaft zu handhaben, insbesondere




  • die gesetzlichen Bestimmungen der Aufenthalts- und Durchfahrtsländer zu beachten (Hafenhandbuch) und vorschriftsmäßig ein- und auszuklarieren,



  • das Logbuch ordnungsgemäß zu führen und an Bord zu belassen,



  • die turnusgemäß anfallenden Kontroll- und Wartungsmaßnahmen vorzunehmen,



  • Nachtfahrten nur mit besonderer Umsicht vorzunehmen.



Es ist untersagt:




  • entgeltliche Personen- oder Warentransporte durchzuführen,



  • die Yacht Dritten zu überlassen,



  • undeklarierte zollpflichtige Waren oder gefährliche Güter an Bord zu führen,



  • mehr Personen, als zulässig an Bord zu nehmen,



  • an Wett- oder Regattafahrten teilzunehmen (sofern nicht vorher genehmigt), andere Fahrzeuge zu schleppen, wenn kein Seenotfall oder andere Rettungsmöglichkeiten bestehen (Im Falle einer Havarie nur mit der eigenen Leine schleppen zu lassen und keine Vereinbarung über Abschlepp- oder Bergekosten zu treffen).



Treten während der Charterzeit Schäden auf, veranlaßt der Charterer die unverzügliche sachgerechte Schadensbehebung bis zur Höhe von € 500. Ausgetauschte Teile sind aufzubewahren. Bei größeren Schäden sowie bei Havarien, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahmung oder Behin­derung des Schiffes sowie möglichen Verspätungen ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen.


Der Charterer hat alles zu unternehmen, was den Schaden und seine Folgen (wie Ausfall usw.) mindert sowie in Absprache mit dem Vercharterer Reparaturen in Auftrag zu geben, zu dokumentieren, zu überwachen und in Vorlage zu treten. Bei Schäden fertigt der Charterer eine Niederschrift und sorgt für Gegenbestätigung (Hafenkapitän, Arzt, Zeugen) Lässt sich ein Schaden nicht vor Ort beheben, ist der Charterer verpflichtet nach Abstimmung mit dem Vercharterer vorzeitig zurückzukehren, wenn dies zumutbar ist. Auslagen werden vom Vercharterer gegen Quittungsvorlage erstattet und Ausfallzeiten, in denen der Charterer die Yacht nicht mehr (auch nur teilweise) nutzen kann, zurückerstattet, es sei denn, er hätte den Schaden selbst zu vertreten.


8. Leistungsstörungen:


Tritt der Charterer vom Vertrag zurück, fallen folgende Stornokosten bezogen auf die Chartergebühr an:


bis 8 Wochen vor Charterbeginn 35%


bis 6 Wochen vor Charterbeginn 45%


bis 4 Wochen vor Charterbeginn 65%


bis 2 Wochen vor Charterbeginn 80%


ab 2 Wochen vor Charterbeginn 100%


Es erfolgt eine Anrechnung soweit die Einnahmen an einer Ersatzcharter zuzüglich Stornokosten den Charterpreis um mehr als 100 € übersteigen.


Kann der Vercharterer das Schiff oder ein zumutbares Ersatzschiff nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, kann der Charterer Minderung der Chartergebühren für die Ausfallzeit verlangen oder vom Chartervertrag zurücktreten.


Der Charterer kann nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn Teile der Ausrüstung des Schiffes bei der vorhergehenden Charter ausgefallen und nicht rechtzeitig ersetzt werden konnten, sofern das Schiff dadurch in seiner Seetüchtigkeit nicht beeinträchtigt ist. Minderungsansprüche des Charterers bleiben unbenommen.


Wenn der Vercharterer die Leistungsstörung nicht zu vertreten hat, bestehen im Hinblick auf die allgemeine Freistellung der Charterer für Folgeschäden nach Ziff. 12 keine weiteren Schadensersatzansprüche.


Der Charterer verwirkt Schadensersatzansprüche, deren Gründe oder Ursachen er nicht bei Schiffsrückgabe dem Stützpunktbeauftragten gegen schriftliche Bestätigung angezeigt hat.


9. Übernahme des Schiffes:


Das Schiff wird dem Charterer mit vollen Dieseltanks und Ersatztreibstoff-kanistern übergeben. Der Schiffszustand und die Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar werden anhand eines Ausrüstungsverzeichnisses vom Charterer bei Übernahme genau überprüft und durch Unterschrift bestätigt. Der Charterer hat vor dem Auslaufen die Segel, Biminitop und Sprayhood selbst zu prüfen. Innerhalb der ersten 24 Stunden nach Charterantritt sind alle Reklamationen, die nicht aus der Schiffsübergabe ersichtlich waren, unverzüglich der Charterbasis zu melden. Nachträglich festgestellte Schäden gehen zu Lasten des Charterers.


10. Rückgabe des Schiffes:


Bei Charterende hat der Charterer die Yacht besenrein und vollgetankt zurückzugeben. Verbrauchte Treibstoffe, die nicht wieder aufgefüllt sind, hat der Charterer zu ersetzen. Der Verbrauch kann pauschal ermittelt werden.


Der Vercharterer und der Charterer überprüfen gemeinsam den Schiffszustand und die Vollständigkeit der Ausrüstung. Schäden am Schiff, sowie verlorene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Ausrüstungs­­gegenstände sind bei Rückkunft sofort anzuzeigen.


Die hinterlegte Kaution wird bei Schadensfreiheit ohne Abzüge zurückgegeben. Bei Verlusten oder Schäden wird die Kaution nach Schadensumfang ganz oder teilweise einbehalten, sofern eine sofortige Abrechnung nicht möglich ist. Die einbehaltene Kaution wird abgerechnet, sobald die Schadenshöhe ermittelt ist.


Die Haftung des Charterers für nicht angezeigte Verluste oder Schäden, bleibt auch nach Rückgabe der Kaution bestehen.


11. Verlängerung, Verspätung und Rückführung:


Das Schiff muß zur vorgeschriebenen Zeit zurückgegeben werden. Die Charterzeit kann ohne Abstimmung mit dem Vercharterer nicht verlängert werden. Witterungseinflüsse berühren die Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe nicht. Der Charterer muß die Yacht deshalb in den letzten 24 Stunden vor Charterende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen halten. Verspätete Schiffsrückgabe führt zu Ersatzansprüchen seitens des Vercharterers. Bei verspäteter Rückgabe am Rückgabetag wird ab 16.00 Uhr jede angefangene Stunde mit 100,- EURO berechnet. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Charterer, auch schlechtes Wetter mit in seine Törnplanung einzubeziehen. Dem Charterer bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.


Sollte der Törn an einem anderen Ort als dem Rückgabehafen beendet werden müssen, so ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer hat für das Schiff zu sorgen oder durch qualifizierte Personen sorgen zu lassen bis der Vercharterer das Schiff übernehmen kann. Die Charter endet erst mit dieser Übernahme. Alle hier anfallenden Kosten sind vom Charterer zu tragen.


12. Haftung des Vercharterers und des Charterers:


Das Schiff muß zur vorgeschriebenen Zeit zurückgegeben werden. Die Charterzeit kann ohne Abstimmung mit dem Vercharterer nicht verlängert werden. Witterungseinflüsse berühren die Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe nicht. Der Charterer muß die Yacht deshalb in den letzten 24 Stunden vor Charterende in ausreichender Nähe zum Rückgabehafen halten. Verspätete Schiffsrückgabe führt zu Ersatzansprüchen seitens des Vercharterers. Bei verspäteter Rückgabe am Rückgabetag wird ab 16.00 Uhr jede angefangene Stunde mit 100,- EURO berechnet. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Charterer, auch schlechtes Wetter mit in seine Törnplanung einzubeziehen. Dem Charterer bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist.


Sollte der Törn an einem anderen Ort als dem Rückgabehafen beendet werden müssen, so ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer hat für das Schiff zu sorgen oder durch qualifizierte Personen sorgen zu lassen bis der Vercharterer das Schiff übernehmen kann. Die Charter endet erst mit dieser Übernahme. Alle hier anfallenden Kosten sind vom Charterer zu tragen.


13. Schlußbestimmungen:


Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen (Mietrecht nach BGB). Gerichtsstand ist München.


Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig oder rechtsunwirksam, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.




Stand 3/2014