Charterbedingungen <>
Präambel:
1. Pecumedia GmbH, Abt. Yachtchartervermittlung Charterpartner.com Postfach 401 444, 80714 München, nachfolgend Charterpartner.com genannt, tritt als Agentur im Namen und Auftrag für den genannten Vercharterer auf .
2. Es werden ausschließlich Geschäfte im fremden Namen und auf fremde Rechnung getätigt. Ansprüche aus den Verträgen sind zwischen den Vertragspartnern direkt zu regeln.
3. Es gelten nur schriftliche Vereinbarungen, mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so ist die ungültige Regelung durch eine solche gültige zu ersetzen, die dem gewollten Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung in zulässiger Weise entspricht. Der Vertrag an sich bleibt davon unberührt. Wichtiger Hinweis: beim Boarding dieser Vertrag mit denselben Bedingungen nochmals als "Original" zur Unterschrift vorgelegt. Dies ist aus formalrechtlichen Gründen für die örtliche Abwicklung notwendig.
Der hiermit geschlossene Chartervertrag ist unabhängig davon rechtsgültig.
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Gebucht wird:
Schiff |
Vercharterer |
Starthafen |
Zielhafen |
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<> / <> |
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an Bord am |
zurück im Hafen am |
<> ab ca. 18 Uhr |
<> bis ca. 17 Uhr plus 1 ÜN an Bord bis 8 Uhr |
Charterer: <> <>, |
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<> <> |
Für die Charter der genannten Yacht gelten folgende Charterbedingungen des Vercharterers:
ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
Paseo Maritimo 19, 07014 Palma de Mallorca, Spanien Tel. 0034-971-738019 Fax. 0034-971-738846 www.vivacharter.com info@vivacharter.com CIF: B57083701
I. Verpflichtungen der Gesellschaft
1. Termineinhaltung
Die Gesellschaft verpflichtet sich, die gecharterte Yacht zu Beginn des Chartertermines dem Charterer seeklar, sauber und mit gefüllten Tanks für Wasser, Treibstoff und Gas zu übergeben.
Kann die Gesellschaft, auch ohne ihr Verschulden, die Charteryacht oder eine gleichwertige Yacht nicht zu Beginn des Chartertermines übergeben, so ist sie zur zeitanteiligen Rückzahlung des Charterpreises ohne Abzug verpflichtet.
Kann die gecharterte oder eine gleichwertige Yacht nach Ablauf von 72 Stunden nach dem Beginn der Charterperiode nicht übergeben werden, so ist der Charterer berechtigt, durch einseitige, schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft vom Vertrag zurückzutreten. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so ist der gesamte Charterpreis sofort zur Rückzahlung fällig. Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers sind ausgeschlossen.
2. Ausfallzeiten
Bei Ausfall des Schiffes, der nachweislich ohne Verschulden des Charterers entsteht, vergütet die Gesellschaft 50% der anteiligen Chartergebühr, sofern der Charterer während der Ausfallzeit an Bord bleiben kann. Ist das nicht der Fall, werden die anteiligen Chartergebühren in voller Höhe erstattet.
3. Schiffsübergabe
Die Gesellschaft und der Charterer verpflichten sich, an einer ausführlichen Übergabe mit Einweisung unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und Prüfung des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände ohne Zeitdruck teilzunehmen und ein hierüber zu errichtendes Protokoll zu unterzeichnen. Hiermit bestätigt der Charterer die ordnungsgemässe Übergabe der Yacht nach Massgabe des Protokolls.
II. Verpflichtungen des Charterers
4. Erfahrungen des Schiffsführers
Der Charterer versichert, die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, die für die Durchführung der von ihm geplanten Törns erforderlich sind, zu besitzen.
Er ist Inhaber folgender amtlicher/DSV-Führerscheine: ...............................................................................
Andernfalls bestimmt er im Rahmen seiner Mannschaft
als Schiffsführer und unterzeichnet gemeinsam mit Letzterem den vorliegenden Chartervertrag.
Der Charterer verchartert an die Gesellschaft zu den umseitig aufgeführten Gesäftsbedingungen ein Segelboot:
in der Zeit vom ab 18.00 Uhr im Hafen von PALMA bis ab 17.00 Uhr. im Hafen von PALMA mit Ubernachtung zum darauffolgenden Tag 8.30 Uhr.
Segelrevier: BALEAREN
AGENTUR: Charterpartner (Pecumedia GmbH München/Deutschland)
Die Kaution beträgt 2400 € und ist vor Ort in Kreditkartenabzug zu hinterlegen. (ODER KAUTION-VERSICHERUNG) .
Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, dem Charterer die Verfügung über die Yacht zu verweigern für den Fall, dass der Charterer oder der von ihm benannte Verantwortliche oder die Besatzung nicht die vorausgesetzte Eignung besitzen. In diesem Fall wird der Chartervertrag zum Nachteil des Charterers aufgekündigt. Die als Anzahlung gezahlten Beträge bleiben im Besitz der Gesellschaft.
5. Benutzung der Yacht
Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht wie sein Eigentum nach allen Regeln guter Seemannschaft zu behandeln und die Vorschriften der See- und Hafenämter als auch Zollbehörden und der Polizei zu respektieren. Der Charterer ist im Falle einer Gesetzesübertretung, selbst unwillentlicher Art, diesen Behörden gegenüber persönlich haftbar.
Der Charterer haftet für alle Schäden an Yacht und Ausrüstung, auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew vorsätzlich oder fahrlässig verursacht sind und nicht von der Versicherung reguliert werden.
Der Charterer verpflichtet sich, nur die zulässige Höchstzahl an Personen an Bord zu nehmen, die Yacht nur zu Vergnügungsfahrten zu benutzen, keine kommerzielle Tätigkeit wie Berufsfischfang oder Wettfahrten mit ihr auszuüben.
Der Charterer beachtet, dass er eine Segelyacht und keine Motoryacht gechartert hat und deshalb unter Maschine nur fährt, solange dies nötig ist, z.B. beim Einlaufen in einen Hafen oder beim Ablegen. Er beachtet auch, dass er bei Lage die Maschine nich laufen lässt und im Logbuch die Motorstunden regelmässig notiert.
Der Charterer wird andere Yachten nur im Notfall schleppen und die Charteryacht nur im Notfall schleppen lassen (dann mit eigener Trosse, um hohe Bergekosten zu vermeiden).
Er verpflichtet sich: Formalitäten ordnungsgemäss zu erfüllen und Hafengelder zu zahlen; die Yachtgebräuche - auch hinsichtlich Flaggenführung – zu beachten; das Logbuch einschl. Aufzeichnungen über Wetterberichte ordnungsgemäss laufend zu führen, Grundberührungen zu vermerken und bei Rückkehr der Yacht zu melden; bei Meldung gefährdender Wetter- und Seeverhältnisse (ab 7 Bf) den schützenden Hafen nicht zu verlassen bzw. den nächstgelegenen Schutzhafen oder eine geeignete Ankerbucht aufzusuchen, die Yacht vor offener Küste nicht ohne Aufsicht zu lassen und sicherzustellen, dass sie bei drohender Gefahr sofort verholt werden kann; die Yacht nur mit solcher Segelfläche zu segeln, wie sie zum sicheren Segeln bei erträglicher Belastung von Rigg und Tuch vertretbar ist; keine Tiere an Bord zu halten (Ausnahmen nur nach Absprache), bei der Reinigung der Yacht keine scheuernden, ätzenden und chlorhaltigen Putzmittel zu verwenden und das Revier Balearen nicht ohne Zustimmung der Gesellschaft zu verlassen.
6. Benutzung der Yacht
Treten während der Dauer des Chartervertrages Schäden an der Yacht oder der Ausstattung auf, hat der Charterer fernmündlich die Gesellschaft zu informieren, um mit ihr die Kosten und die Zweckmässigkeit der Reparatur abzustimmen.
Der Charterer muss die Reparaturen von Schäden, die während des Törns auftraten, veranlassen, wenn die Besatzung gefährdet ist, die Seetüchtigkeit der Yacht beeinträchtigt wird, der Schaden grösser werden kann und die pünktliche Rückkehr gefährdet ist.
Unfälle und Havarien mit Beteiligung Dritter müssen umgehend den nächsten Hafen- oder Polizeibehörden gemeldet werden. Dabei sind die Personalien sowie Schiffstypen und die Namen aller Havariebeteiligter festzustellen. Der Charterer fasst darüber einen kurzen Bericht ab.
Er übergibt ihn der Gesellschaft bei der Rückkehr der Yacht, damit eine ordnungsgemässe Abwicklung mit der Versicherung möglich ist. Kosten für die Behebung von Verschleissschäden und nicht verschuldeter Schäden werden gegen Quittung erstattet.
Alle anderen Schäden, sowie Aufwendungen für abhandengekommene Schiffsausrüstung trägt der Charterer, soweit nicht von der Versicherung Ersatz geleistet wird.
In solchen Fällen ist die Gesellschaft berechtigt, bei Rückgabe der Yacht die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten bzw. einen Vorschuss zu verlangen. Weitere Ersatzansprüche der Gesellschaft werden nicht ausgeschlossen, wenn z.B. eine Havarie verschwiegen wird oder die Behebung den teilweisen oder ganzen Ausfall von anschliessenden Charterverträgen zur Folge hat.
7. Positionsmeldungen
Meldungen über Positionen sowie über den Zustand der Yacht sind erwünscht, werden aber zum Ende der Charter notwendig. Zwei Tage vor der Rückgabe sollte stets eine Meldung erfolgen, insbesondere, wenn ein Schaden vorliegt.
8. Rückgabe der Yacht
Die genaue Törnplanung sollte so gestaltet sein, insbesonderer die Rückreise so früh angetreten werden, dass auch bei widrigen Umständen die rechtzeitige Ankunft im Heimathafen gewährleistet ist.
Sollte dennoch wegen einer plötzlichen Wetterverschlechterung die rechtzeitige Rückkehr voraussichtlich nicht möglich sein, ist die Gesellschaft sofort fernmündlich zu informieren.
Die Rückgabe der Yacht ist abgeschlossen, wenn der Charterer die Yacht aufgeräumt zu verlassen und seine persönlichen Sachen von Bord genommen hat, und wenn die Gesellschaft die Yacht und die Ausrüstung nach Prüfung auf Vollständigkeit und Schäden abgenommen hat.
Hierfür wird ebenfalls ein Protokoll errichtet, das nach Unterzeichnung durch Charterer und Gesellschaft verbindlich ist.
Diesel wird vom Charterer aufgefüllt.
Bei verspäteter Rückgabe hat der Charterer pro Tag die doppelte Chartergebühr der Tagescharter zu zahlen, wenn die Verspätung auf seinem Verschulden beruht. Darüber hinaus trägt der Charterer die bei der Gesellschaft und der Nachfolgecrew enstandenen Kosten, wie Hotel, Porto, Telefon und Sonstiges. Im Schadensfall wird die Gesellschaft alle haftungs- und versicherungsrechtlichen Ansprüche geltend machen und Erträge hieraus auf den Charterpreis anrechnen.
Sollte der Törn an einem anderen Platz als dem vereinbarten beendet werden müssen, so ist die Gesellschaft zu benachrichtigen, Der Charterer verpflichtet sich in diesem Fall, zu Wahrung der Überwachungsaufgaben bei der Yacht zu bleiben, bis die Gesellschaft die Yacht durch einen Vertreter übernommen hat, Die Yacht gilt erst dann als ordnungsgemäss zurückgegeben, wenn sie in diesem Rückgabehafen abgenommen und durchgecheckt worden ist. Der Charterer trägt die hierbei entstehenden Kosten und Folgekosten.
Meteorologische Ereignisse, wie sie erfahrungsgemäss vorkommen können, müssen durch eine flexible Törnplanung einkalkuliert werden. Als Verspätung gilt ebenfalls die nach Rückgabe benötigte Zeit für Reparaturen von Schäden, die nicht oder mangelhaft ausgeführt wurden, obwohl deren ausreichende Behebung möglich war. Gleiches gilt für die benötigte Zeit von Reinigungsarbeiten, die vom Charterer nicht oder nur mangelhaft ausgeführt wurden.
9. Rücktritt
Der Charterer kann innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung zurücktreten, wenn der Zeitpunkt des Rücktritts nicht näher als 18 Wochen vor dem Übergabedatum liegt. Dann wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von € 300,- einbehalten.
Die Gesellschaft ist berechtigt, die Leistungen zu verweigern, wenn der Charterer den Fälligkeiten seiner Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
10. Verletzung von Vertragspflichten
Bei Verletzung von Vertragspflichten haftet der Charterer der Gesellschaft gegenüber für alle entstehenden Folgen gesamtschuldnerisch. Soweit die Gesellschaft für vom Charterer zu vertretende Handlungen oder Unterlassungen von Dritten haftbar gemacht werden sollte, stellt der Charterer die Gesellschaft von allen rechtlichen Folgen frei. Der Charterer hat ein Verschulden seines Schiffsführers im gleichen Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.
11. Rechtsgrundlage und Teilnichtigkeit
Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen und formellen Recht Spaniens. Sollte ein Teil dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.
12. Reklamationen
Sämtliche Reklamationen müssen spätestens 14 Tage nach Rückkehr in den Hafen per Einschreiben an den Geschäftssitz der Gesellschaft adressiert werden, um entsprechen gehandhabt werden zu können. Ist eine gütliche Regelung nicht möglich, ist der Gerichtsstand Palma de Mallorca.
In Palma de Mallorca <>
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