Allgemeine Charterbedingungen dieses Vercharterers
 
Charterbedingungen <>

Präambel:

1.
Pecumedia GmbH, Abt. Yachtchartervermittlung Charterpartner.com Postfach
401 444, 80714 München, nachfolgend Charterpartner.com genannt, tritt als Agentur im Namen und Auftrag für
den genannten Vercharterer auf .


2. Es werden ausschließlich Geschäfte im fremden Namen und auf fremde Rechnung getätigt. Ansprüche aus den Verträgen
sind zwischen den Vertragspartnern direkt zu regeln.


3. Es gelten nur
schriftliche Vereinbarungen, mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so ist die ungültige Regelung durch eine solche gültige zu ersetzen, die dem gewollten Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung in zulässiger Weise entspricht. Der Vertrag an sich bleibt davon unberührt.


Wichtiger
Hinweis:
beim Boarding
dieser Vertrag mit denselben Bedingungen nochmals als "Original" zur Unterschrift
vorgelegt. Dies ist aus formalrechtlichen Gründen für die örtliche Abwicklung
notwendig.

Der hiermit geschlossene Chartervertrag ist unabhängig davon rechtsgültig.

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Gebucht wird:














SchiffVerchartererStarthafenZielhafen
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an Bord amzurück
im Hafen am
<> ab
ca. 18 Uhr
<> bis ca. 17 Uhr plus 1 ÜN
an Bord bis 8 Uhr










Charterer: <> <>, <> <> <>

Für
die Charter der genannten Yacht gelten folgende Charterbedingungen des
Vercharterers:

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN


Paseo Maritimo 19, 07014 Palma de Mallorca, Spanien Tel. 0034-971-738019 Fax.
0034-971-738846 www.vivacharter.com info@vivacharter.com CIF: B57083701


I. Verpflichtungen der Gesellschaft


1. Termineinhaltung

Die Gesellschaft verpflichtet sich, die gecharterte Yacht zu Beginn des Chartertermines
dem Charterer seeklar, sauber und mit gefüllten Tanks für Wasser,
Treibstoff und Gas zu übergeben.

Kann die Gesellschaft, auch ohne ihr Verschulden, die Charteryacht oder eine
gleichwertige Yacht nicht zu Beginn des Chartertermines übergeben, so
ist sie zur zeitanteiligen Rückzahlung des Charterpreises ohne Abzug verpflichtet.

Kann die gecharterte oder eine gleichwertige Yacht nach Ablauf von 72 Stunden
nach dem Beginn der Charterperiode nicht übergeben werden, so ist der
Charterer berechtigt, durch einseitige, schriftliche Erklärung gegenüber
der Gesellschaft vom Vertrag zurückzutreten. Macht er von diesem Recht
Gebrauch, so ist der gesamte Charterpreis sofort zur Rückzahlung fällig.
Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers sind ausgeschlossen.


2. Ausfallzeiten

Bei Ausfall des Schiffes, der nachweislich ohne Verschulden des Charterers
entsteht, vergütet die Gesellschaft 50% der anteiligen Chartergebühr,
sofern der Charterer während der Ausfallzeit an Bord bleiben kann. Ist
das nicht der Fall, werden die anteiligen Chartergebühren in voller
Höhe erstattet.


3. Schiffsübergabe

Die Gesellschaft und der Charterer verpflichten sich, an einer ausführlichen Übergabe
mit Einweisung unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen
und Prüfung des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände
ohne Zeitdruck teilzunehmen und ein hierüber zu errichtendes Protokoll
zu unterzeichnen. Hiermit bestätigt der Charterer die ordnungsgemässe Übergabe
der Yacht nach Massgabe des Protokolls.


II. Verpflichtungen des Charterers


4. Erfahrungen
des Schiffsführers


Der Charterer versichert, die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen, die für
die Durchführung der von ihm geplanten Törns erforderlich sind, zu
besitzen.


Er ist Inhaber
folgender amtlicher/DSV-Führerscheine:
...............................................................................

Andernfalls bestimmt er im Rahmen seiner Mannschaft



als Schiffsführer
und unterzeichnet gemeinsam mit Letzterem den vorliegenden Chartervertrag.


Der Charterer
verchartert an die Gesellschaft zu den umseitig aufgeführten
Gesäftsbedingungen ein Segelboot:

in der Zeit vom ab 18.00 Uhr im Hafen von PALMA bis ab 17.00 Uhr. im Hafen
von PALMA mit Ubernachtung zum darauffolgenden Tag 8.30 Uhr.

Segelrevier: BALEAREN


AGENTUR: Charterpartner
(Pecumedia GmbH München/Deutschland)


Die Kaution beträgt 2400 € und
ist vor Ort in Kreditkartenabzug zu hinterlegen. (ODER KAUTION-VERSICHERUNG)
.


Die Gesellschaft
behält sich das Recht vor, dem Charterer die Verfügung über
die Yacht zu verweigern für den Fall, dass der Charterer oder der von
ihm benannte Verantwortliche oder die Besatzung nicht die vorausgesetzte Eignung
besitzen. In diesem Fall wird der Chartervertrag zum Nachteil des Charterers
aufgekündigt. Die als Anzahlung gezahlten Beträge bleiben im Besitz
der Gesellschaft.


5. Benutzung der Yacht

Der Charterer verpflichtet sich, die Yacht wie sein
Eigentum nach allen Regeln guter Seemannschaft zu behandeln und die Vorschriften
der See- und Hafenämter
als auch Zollbehörden und der Polizei zu respektieren. Der Charterer ist
im Falle einer Gesetzesübertretung, selbst unwillentlicher Art, diesen
Behörden gegenüber persönlich haftbar.

Der Charterer haftet für alle Schäden an Yacht und Ausrüstung,
auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew
vorsätzlich oder fahrlässig verursacht sind und nicht von der Versicherung
reguliert werden.

Der Charterer verpflichtet sich, nur die zulässige Höchstzahl an
Personen an Bord zu nehmen, die Yacht nur zu Vergnügungsfahrten zu benutzen,
keine kommerzielle Tätigkeit wie Berufsfischfang oder Wettfahrten mit
ihr auszuüben.

Der Charterer beachtet, dass er eine Segelyacht und keine
Motoryacht gechartert hat und deshalb unter Maschine nur fährt, solange dies nötig ist,
z.B. beim Einlaufen in einen Hafen oder beim Ablegen. Er beachtet auch, dass
er bei Lage die Maschine nich laufen lässt und im Logbuch die Motorstunden
regelmässig notiert.

Der Charterer wird andere Yachten nur im Notfall schleppen
und die Charteryacht nur im Notfall schleppen lassen (dann mit eigener Trosse,
um hohe Bergekosten
zu vermeiden).


Er verpflichtet
sich: Formalitäten ordnungsgemäss zu erfüllen
und Hafengelder zu zahlen; die Yachtgebräuche - auch hinsichtlich Flaggenführung – zu
beachten; das Logbuch einschl. Aufzeichnungen über Wetterberichte ordnungsgemäss
laufend zu führen, Grundberührungen zu vermerken und bei Rückkehr
der Yacht zu melden; bei Meldung gefährdender Wetter- und Seeverhältnisse
(ab 7 Bf) den schützenden Hafen nicht zu verlassen bzw. den nächstgelegenen
Schutzhafen oder eine geeignete Ankerbucht aufzusuchen, die Yacht vor offener
Küste nicht ohne Aufsicht zu lassen und sicherzustellen, dass sie bei
drohender Gefahr sofort verholt werden kann; die Yacht nur mit solcher Segelfläche
zu segeln, wie sie zum sicheren Segeln bei erträglicher Belastung von
Rigg und Tuch vertretbar ist; keine Tiere an Bord zu halten (Ausnahmen nur
nach Absprache), bei der Reinigung der Yacht keine scheuernden, ätzenden
und chlorhaltigen Putzmittel zu verwenden und das Revier Balearen nicht ohne
Zustimmung der Gesellschaft zu verlassen.


6. Benutzung der Yacht

Treten während der Dauer des Chartervertrages Schäden an der Yacht
oder der Ausstattung auf, hat der Charterer fernmündlich die Gesellschaft
zu informieren, um mit ihr die Kosten und die Zweckmässigkeit der Reparatur
abzustimmen.

Der Charterer muss die Reparaturen von Schäden, die während des Törns
auftraten, veranlassen, wenn die Besatzung gefährdet ist, die Seetüchtigkeit
der Yacht beeinträchtigt wird, der Schaden grösser werden kann und
die pünktliche Rückkehr gefährdet ist.

Unfälle und Havarien mit Beteiligung Dritter müssen umgehend den
nächsten Hafen- oder Polizeibehörden gemeldet werden. Dabei sind
die Personalien sowie Schiffstypen und die Namen aller Havariebeteiligter festzustellen.
Der Charterer fasst darüber einen kurzen Bericht ab.

Er übergibt ihn der Gesellschaft bei der Rückkehr der Yacht, damit
eine ordnungsgemässe Abwicklung mit der Versicherung möglich ist.
Kosten für die Behebung von Verschleissschäden und nicht verschuldeter
Schäden werden gegen Quittung erstattet.

Alle anderen Schäden, sowie Aufwendungen für abhandengekommene Schiffsausrüstung
trägt der Charterer, soweit nicht von der Versicherung Ersatz geleistet
wird.

In solchen Fällen ist die Gesellschaft berechtigt, bei Rückgabe der
Yacht die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten bzw. einen Vorschuss zu
verlangen. Weitere Ersatzansprüche der Gesellschaft werden nicht ausgeschlossen,
wenn z.B. eine Havarie verschwiegen wird oder die Behebung den teilweisen oder
ganzen Ausfall von anschliessenden Charterverträgen zur Folge hat.


7. Positionsmeldungen

Meldungen über Positionen sowie über den Zustand der Yacht sind
erwünscht, werden aber zum Ende der Charter notwendig. Zwei Tage vor der
Rückgabe sollte stets eine Meldung erfolgen, insbesondere, wenn ein Schaden
vorliegt.


8. Rückgabe
der Yacht


Die genaue Törnplanung sollte so gestaltet sein, insbesonderer die Rückreise
so früh angetreten werden, dass auch bei widrigen Umständen die rechtzeitige
Ankunft im Heimathafen gewährleistet ist.

Sollte dennoch wegen einer plötzlichen Wetterverschlechterung die rechtzeitige
Rückkehr voraussichtlich nicht möglich sein, ist die Gesellschaft
sofort fernmündlich zu informieren.

Die Rückgabe der Yacht ist abgeschlossen, wenn der Charterer die Yacht
aufgeräumt zu verlassen und seine persönlichen Sachen von Bord genommen
hat, und wenn die Gesellschaft die Yacht und die Ausrüstung nach Prüfung
auf Vollständigkeit und Schäden abgenommen hat.

Hierfür wird ebenfalls ein Protokoll errichtet, das nach Unterzeichnung
durch Charterer und Gesellschaft verbindlich ist.

Diesel wird vom Charterer aufgefüllt.

Bei verspäteter Rückgabe hat der Charterer pro Tag die doppelte Chartergebühr
der Tagescharter zu zahlen, wenn die Verspätung auf seinem Verschulden
beruht. Darüber hinaus trägt der Charterer die bei der Gesellschaft
und der Nachfolgecrew enstandenen Kosten, wie Hotel, Porto, Telefon und Sonstiges.
Im Schadensfall wird die Gesellschaft alle haftungs- und versicherungsrechtlichen
Ansprüche geltend machen und Erträge hieraus auf den Charterpreis
anrechnen.

Sollte der Törn an einem anderen Platz als dem vereinbarten beendet werden
müssen, so ist die Gesellschaft zu benachrichtigen, Der Charterer verpflichtet
sich in diesem Fall, zu Wahrung der Überwachungsaufgaben bei der Yacht
zu bleiben, bis die Gesellschaft die Yacht durch einen Vertreter übernommen
hat, Die Yacht gilt erst dann als ordnungsgemäss zurückgegeben, wenn
sie in diesem Rückgabehafen abgenommen und durchgecheckt worden ist. Der
Charterer trägt die hierbei entstehenden Kosten und Folgekosten.

Meteorologische Ereignisse, wie sie erfahrungsgemäss vorkommen können,
müssen durch eine flexible Törnplanung einkalkuliert werden. Als
Verspätung gilt ebenfalls die nach Rückgabe benötigte Zeit für
Reparaturen von Schäden, die nicht oder mangelhaft ausgeführt wurden,
obwohl deren ausreichende Behebung möglich war. Gleiches gilt für
die benötigte Zeit von Reinigungsarbeiten, die vom Charterer nicht oder
nur mangelhaft ausgeführt wurden.


9. Rücktritt

Der Charterer kann innerhalb einer Woche nach Vertragsabschluss
ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Erklärung zurücktreten, wenn
der Zeitpunkt des Rücktritts nicht näher als 18 Wochen vor dem Übergabedatum
liegt. Dann wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von € 300,- einbehalten.


Die Gesellschaft
ist berechtigt, die Leistungen zu verweigern, wenn der Charterer den Fälligkeiten
seiner Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.


10. Verletzung von Vertragspflichten

Bei Verletzung von Vertragspflichten haftet
der Charterer der Gesellschaft gegenüber für alle entstehenden Folgen gesamtschuldnerisch. Soweit
die Gesellschaft für vom Charterer zu vertretende Handlungen oder Unterlassungen
von Dritten haftbar gemacht werden sollte, stellt der Charterer die Gesellschaft
von allen rechtlichen Folgen frei. Der Charterer hat ein Verschulden seines
Schiffsführers im gleichen Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.


11. Rechtsgrundlage und Teilnichtigkeit

Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen
und formellen Recht Spaniens. Sollte ein Teil dieses Vertrages unwirksam sein
oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.


12. Reklamationen

Sämtliche Reklamationen müssen spätestens 14 Tage nach Rückkehr
in den Hafen per Einschreiben an den Geschäftssitz der Gesellschaft adressiert
werden, um entsprechen gehandhabt werden zu können. Ist eine gütliche
Regelung nicht möglich, ist der Gerichtsstand Palma de Mallorca.


In Palma de Mallorca <>